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Visa-Typen / Wichtige Informationen
Die Botschaften und Konsulate der Schengen Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation haben ihre Listen der einzureichenden Unterlagen abgestimmt und vereinheitlicht. Ab Anfang 2013 sind grundsätzlich bei allen Schengen Botschaften und Konsulaten - je nach Reisezweck - dieselben Unterlagen mit dem Antrag für Schengenvisa abzugeben. Geringe Abweichungen sind nach wie vor möglich.
- Die mit der Grenzkontrolle beauftragten Stellen sind gehalten zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Einreise die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen noch gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor oder können Sie die entsprechenden Nachweise nicht erbringen, kann Ihnen die Einreise verweigert werden, auch wenn Sie im Besitz eines gültigen Visums sind.
Es wird deshalb empfohlen, Kopien der Unterlagen (z.B. Einladungsschreiben, Reiseunterlagen), die Sie zusammen mit dem Visumantrag einreichten, mit sich zu führen. - Bitte kontrollieren Sie vor Vereinbarung eines Termins oder spätestens vor Abgabe des Visumsantrags nochmals, dass alle benötigten Unterlagen vorhanden sind. Unvollständige Anträge mit fehlenden Dokumenten werden unter Umständen nicht angenommen und Sie verlieren wertvolle Zeit.
Visa-Typen
- Touristenvisum: für Personen, deren Hauptzweck der Reise Tourismus ist und die in einem Hotel oder in einer gemieteten Ferienwohnung übernachten. Auch für Besitzer von Wohneigentum in der Schweiz.
- Besuchervisum: für Personen, die Verwandte oder Freunde besuchen möchten und die in deren Haus oder Wohnung leben.
- Visum für geschäftliche Beziehungen: für Personen, die von einer Firma mit Sitz in der Schweiz zu Geschäftszwecken eingeladen werden.
- Visum für kulturelle Veranstaltungen: für Künstler und für andere Personen, die aktiv an einer kulturellen Veranstaltung auftreten oder teilnehmen (nicht als Zuschauer!).
- Sportvisum: Für Personen (Athleten, Trainer, Betreuer, Hilfs- und Unterstützungspersonal, etc.), die aktiv an Sportwettkämpfen teilnehmen oder zu Trainingszwecken in die Schweiz reisen (nicht für Zuschauer bei Sportanlässen oder Touristen im Skiurlaub!).
- Visum für offizielle Besuche: für Personen, die zu Kongressen, Seminaren, Workshops und Treffen eingeladen sind, die von einer Internationalen Organisation organisiert werden (wie UNO und ihre Unterorganisationen).
- Visum für medizinische Behandlung: für Personen, die einer medizinischen Behandlung resp. Beratung bedürfen
- Studentenvisum: für Personen, die in der Schweiz studieren wollen.
- Transitvisum: Für Personen auf Durchreise durch die Schweiz/den Schengen Raum oder mit einem Flug innerhalb des Schengen Gebiets auf dem Weg an ein Reiseziel ausserhalb der Schengen Zone (z.B. Moskau - Zürich - Madrid - Rio de Janeiro).
Flughafentransitvisum: gewisse Nationaltiäten benötigen ein Visum um sich in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufhalten zu können; dies gilt nicht auf russische Staatsanghörige zu. - Arbeitsvisum: für Personen, die in der Schweiz arbeiten möchten.
- Wohnsitznahme- / Familiennachzugsvisum: für Personen, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen möchten (ohne Erwerbstätigkeit) oder zusammen mit einem erwerbstätigen Familienmitglied in die Schweiz übersiedeln wollen (Ehegatten und minderjährige Kinder).
Weitere Reisezwecke (ohne eigene Visakategorie)
- Teilnahme an wissenschaftlichen Aktivitäen: siehe Visum für geschäftliche Beziehungen
- Teilnahme an wissenschaftlichen (Forschungs-)Aktivitäten am "Centre Européen pour la Recherche Nucléare (CERN) in Genf: siehe Visum für offizielle Besuche
- Teilnahme an künstlerischen Anlässen: siehe Visum für kulturelle Veranstaltungen (für Künstler, nicht für Besucher)
Personen, die von einer internationalen Organisation eingeladen werden (siehe Link unten), können ihre Anträge ohne Terminvereinbarung an jedem Arbeitstag (Montag - Freitag) zwischen 09.00 und 11.45 Uhr direkt bei der Visaabteilung der Botschaft in Moskau oder von Montag - Donnerstag, 10.00 bis 12.00 Uhr, beim Generalkonsulat in St. Petersburg - gemäss konsularischer Zuständigkeit - einreichen.
Die bei der schweizerischen Botschaft in Moskau und dem schweizerischen Generalkonsulat in St. Petersburg akkreditierten Reiseagenturen können mit dem Einreichen eines Visumgesuchs beauftragt werden. Die Agenturen verlangen für diese Dienstleistung eine zusätzliche Gebühr.
Anträge für Arbeits-, Wohnsitznahme- und Studentenvisum (bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als 90 Tagen), sowie Gesuche für Familiennachzug müssen in jedem Fall persönlich bei der Visaabteilung der Botschaft in Moskau oder des Generalkonsulats in St. Petersburg - je nach konsularischer Zuständigkeit - abgegeben werden.
Die persönliche Vorsprache des Antragsstellers/der Antragsstellerin kann auch in allen anderen Fällen verlangt werden, sollte die Botschaft/das Generalkonsulat dies als nötig erachten.
Liste der akkeditierten Reiseagenturen: siehe rechts unter "Reiseagenturen"
Wichtige Informationen, die für alle Visa-Typen relevant sind
- Staatsangehörige nicht-russischer Nationalität
Angehörige von Drittstaaten, die in der Russischen Föderation leben, müssen eine entsprechende russische Aufenthaltserlaubnis vorweisen können (Niederlassungsbewilligung, Langzeitvisum oder FMS-Registrierung: Original und Kopie). Diese Bewilligung muss mindestens 3 Monate über das geplante Rückkehrdatum aus dem Schengen Raum hinaus gültig sein oder ein entsprechender Beweis ist zu unterbreiten, dass die Verlängerung des legalen Aufenthaltsstatus in Russland beantragt wurde. - Personen mit Aufenthaltsbewilligung in bestimmten Ländern sind nicht visumpflichtig.
- Das Arbeiten ist während Ihres Aufenthaltes in der Schweiz ohne Arbeitsbewilligung strengstens verboten.
- Der Visumsantrag kann frühestens 3 Monate vor geplantem Antritt der Reise eingereicht werden.
- Der Visumsantrag muss spätestens 15 Tage vor geplanter Abreise eingereicht werden. Ausnahmen sind möglich.
- Jeder Visumantrag wird individuell geprüft. Es gibt keine Garantie, dass ein Visum ausgestellt wird. Die Botschaft kann für keine Zusatzkosten aufkommen, die durch eine eventuelle Verweigerung des Visums entstehen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag in gewissen Fällen den schweizerischen Behörden unterbreitet werden muss. Die Bearbeitung kann in diesem Fall bis zu 12 Wochen beanspruchen.
- Wird ein Antrag an die entsprechende Behörde in der Schweiz geschickt, muss eine zusätzliche Postgebühr von CHF 5.00 (Gegenwert in RUB) entrichtet werden.
- Ein gegebenenfalls im Reisedokument angebrachter Stempel im Zusammenhang mit der Zulässigkeit eines Visumantrags hat keine Rechtswirkung.
- Negative Entscheide über Anträge (Visumsverweigerungen) werden dem Antragssteller/der Antragsstellerin mit offiziellem Formular mitgeteilt. Der Antragssteller/die Antragsstellerin kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einem entsprechendes Schreiben Einsprache erheben. Dieses Schreiben muss auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 150 (Gegenwert in RUB) ist zu leisten. Das Bundesamt für Migration (BFM) erlässt anschliessend eine anfechtbare Verfügung. Das Einspracheverfahren kann nur direkt bei den Visaabteilungen der Botschaft in Moskau oder des Generalkonsulats in St. Petersburg - je nach konsularischer Zuständigkeit - eingeleitet werden.
- Impfungen: Es sind keine Impfungen vorgeschrieben.
