Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums und Verfahren
Teilnahme an wissenschaftlichen Aktivitäten: siehe Visum für geschäftliche Beziehungen
Teilnahme an wissenschaftlichen (Forschungs-)Aktivitäten am "Centre Européen pour la Recherche Nucléaire (CERN) in Genf: siehe Visum für offizielle Besuche
Teilnahme an künstlerischen Anlässen: siehe Visum für kulturelle Veranstaltungen (für Künstler, nicht für Besucher)
Touristenvisum
Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 185.6 kB, Französisch)
Für Personen, deren Hauptzweck der Reise Tourismus ist und die in einem Hotel oder in einer gemieteten Ferienwohnung übernachten. Auch für Besitzer von Wohneigentum in der Schweiz.
Besuchervisum
Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 163.5 kB, Französisch)
Für Personen, die Verwandte oder Freunde besuchen möchten und die in deren Haus oder Wohnung leben.
Visum für geschäftliche Beziehungen
Merkblatt (PDF, 1 Seite, 157.6 kB, Französisch)
Für Personen, die von einer Firma mit Sitz in der Schweiz zu Geschäftszwecken eingeladen werden.
Visum für kulturelle oder Sportveranstaltungen
Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 160.4 kB, Französisch)
Für Künstler und für andere Personen, die aktiv an einer kulturellen Veranstaltung auftreten oder teilnehmen (nicht als Zuschauer!). Für Personen (Athleten, Trainer, Betreuer, Hilfs- und Unterstützungspersonal, etc.), die aktiv an Sportwettkämpfen teilnehmen oder zu Trainingszwecken in die Schweiz reisen (nicht für Zuschauer bei Sportanlässen oder Touristen im Skiurlaub!).
Visum für offizielle Besuche
Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 156.3 kB, Französisch)
Für Personen, die zu Kongressen, Seminaren, Workshops und Treffen eingeladen sind, die von einer internationalen Organisation organisiert werden (wie UNO und ihre Unterorganisationen).
Für Personen, die zu Kongressen, Seminaren, Workshops und Treffen eingeladen sind, die von einer internationalen Organisation organisiert werden (wie UNO und ihre Unterorganisationen).
Visum für medizinische Behandlung
Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 157.8 kB, Französisch)
MM Für Personen, die einer medizinischen Behandlung resp. Beratung bedürfen
Ausbildung / Praktikum (Aufenthalt von bis zu 90 Tagen)
Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 160.5 kB, Französisch)
Für Personen, die in der Schweiz studieren wollen.
Weitere Reisezwecke (ohne eigene Visakategorie)
In der Regel trifft das Konsulat innerhalb von 15 Tagen eine Entscheidung. Diese Frist kann im Einzelfall verlängert werden.
Einige Schengen-Staaten verlangen, dass sie zu gewissen Visumanträgen an andere Schengen-Staaten konsultiert werden – dies bei Visumanträgen von Staatsangehörigen bestimmter Länder. Der Konsultationsprozess kann bis zu 14 Kalendertage dauern. Eine solche Konsultation ist derzeit für Staatsangehörige der hier aufgeführten Länder erforderlich:
Es wird deshalb empfohlen den Visumantrag frühzeitig einzureichen, frühestens 6 Monate vor der geplanten Reise.
Die Verweigerungsgründe werden dem Antragsteller unter Verwendung eines Standardformulars mitgeteilt.
Sie haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verweigerung Einsprache zu erheben. Informationen zum Einspracheverfahren finden Sie auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration.
Die Erfassung der biometrischen Daten (Fingerabdrücke) erfolgt grundsätzlich ab dem 12. Lebensjahr alle 59 Monate ab der ersten Aufnahme.
Wenn Sie Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Schweiz, der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, haben Sie das Recht, Ihren Antrag direkt bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat der Schweiz einzureichen. Ein Termin ist obligatorisch und muss im Voraus gebucht werden.
Bürgerinnen und Bürger der EU und EFTA – einschliesslich der Schweiz – und ihre Familienangehörigen
Falls Sie sich über das Verhalten des Konsulatspersonals und gegebenenfalls über den externen Dienstleistungserbringer oder über den Prozess beschwerden möchten, wenden Sie sich bitte schriftlich an die zuständige Vertretung.
In der heutigen Zeit erfolgt das Kennenlernen oftmals über Bekanntschaftswebseiten im Internet.
Bitte seien Sie vorsichtig, wenn Sie Personen, die Sie über das Internet kennen gelernt haben, in die Schweiz einladen oder diese Sie mit einem Touristenvisum besuchen möchten und Sie dazu um substanzielle finanzielle Unterstützung bitten.
Nicht alle Internetnutzerinnen und -nutzer sind ehrlich, einige haben in Wirklichkeit kriminelle oder unlautere Absichten. Die Anonymität des Internets macht Täuschungen ziemlich einfach. Betrugsfälle kommen regelmäßig vor und sind professionell organisiert. Es wird viel Aufwand betrieben, um Geldforderungen glaubwürdiger erscheinen zu lassen.
Falsche Rechnungen oder Emails von fiktiven Reisebüros und/oder deren Webseiten, gefälschte Briefe und Dokumente von algerischen und/oder schweizerischen Behörden und gefälschte, respektive verfälschte Passkopien, Kopien von angeblich schon ausgestellten Schengen Visa und mehr werden zwecks Missbrauchs produziert. So wird beispielsweise geltend gemacht, dass vor der Abreise noch Bussen oder Steuern beglichen werden müssen. Auch wird behauptet, dass bei der Ausreise die Hinterlage eines Gelddepots geleistet werden müsse oder eine Kontrolle des „Reisegeldes“ erfolge und vieles mehr.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der französischen Seite.