Wird das Schweizer Bürgerrecht verloren
durch Verwirkung: das heisst bei Geburt im Ausland, die weder einer Schweizer Vertretung innerhalb der vorgesehenen Frist gemeldet noch in das schweizerische Personenstandsregister eingetragen wurde (siehe FAQ vom SEM), oder
durch Entlassung: das heisst bei freiwilligem Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, oder
durch Eheschliessung einer Schweizerin mit einem Ausländer vor 1. Januar 1992 (ausser wenn eine Erklärung zur Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts unterschrieben wurde),
kann gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) ein Gesuch um Wiedereinbürgerung innerhalb von zehn Jahren nach Verlust der Staatsangehörigkeit gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Wiedereinbürgerung nur nach drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz möglich.