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Heirat/Partnerschaft im Ausland geplant
Ihre Heirat / Eintragung Ihrer Partnerschaft im Ausland unterliegt dem Recht des jeweiligen Staates.
Die Schweizer Vertretung ist nicht für Zivilstandsverfahren bei ausländischen Behörden zuständig. Für Informationen über die Bedingungen, die erforderlichen Dokumente und die notwendigen Formalitäten wenden Sie sich an die Zivilstandbehörden am Ort der Eheschliessung oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft. Nur diese Behörden können Sie verbindlich informieren.
Erkundigen Sie sich insbesondere, ob Sie ein Schweizer Ehefähigkeitszeugnis benötigen oder ob ein Schweizer Personenstandsausweis genügt, ob weitere schweizerische Zivilstandsdokumente erforderlich sind und ob eine Beglaubigung verlangt wird.
Seit dem 1. Januar 2000 gibt es in der Schweiz kein obligatorisches Verfahren zur Veröffentlichung der Heiratsannonce mehr, bevor die Ehe von der zuständigen Zivilstandsbehörde geschlossen werden kann.
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
- Original der Geburtsurkunde mit Abstammung der Eltern
- Original der Urkunde über den aktuellen Zivilstand
a) Ledigkeitsbescheinigung
b) Scheidungsurkunde mit Rechtskraftvermerk
c) Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftvermerk
d) Todesurkunde der verstorbenen Ehegattin / des verstorbenen Ehegatten - Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
- Kopie der aktuellen Wohnsitzbescheinigung für die Schweiz
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
- Original der Geburtsurkunde des Kindes
- Original der offiziellen Bestätigung des Kindesverhältnisses oder Vaterschaftsanerkennung
- Original der aktuellen Wohnsitzbescheinigung
- gültiger Pass oder gültige Identitätskarte
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte
Einige Staaten verlangen ein Ehefähigkeitszeugnis. Mit diesem Dokument wird der Nachweis erbracht, dass die Ehevoraussetzungen gemäss schweizerischem Recht erfüllt sind. Die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz stellt das Ehefähigkeitszeugnis aus.
Es muss von beiden Brautleuten beantragt werden. Leben diese nicht im selben Land, kann es an zwei verschiedenen Orten parallel beantragt werden.
Eine persönliche Vorsprache ist in jedem Fall erforderlich.
Wenn Sie das Ehefähigkeitszeugnis über Ihre Schweizer Vertretung bestellen möchten, erkundigen Sie sich bitte vorher, ob ein/e Dolmetscher/in notwendig ist. Allfällige zusätzliche Kosten für den/die Dolmetscher/in gehen zu Ihren Lasten.
Bei der persönlichen Vorsprache sind folgende Dokumente vorzulegen:
Formular: «Gesuch um Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses» (PDF, 2 Seiten, 167.9 kB, Deutsch)
sowie
Für Schweizer Staatsangehörige:
Für ausländische Staatsangehörige:
Wenn bereits ein Eintrag im Schweizer Personenstandsregister besteht, sind gewisse Dokumente gegebenenfalls nicht mehr erforderlich.
Für die in der Schweiz wohnhafte Person:
Für allfällige gemeinsame Kinder, die noch nicht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
Für allfällige gemeinsame Kinder, die im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sind:
Die Originaldokumente sind für die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz bestimmt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Sie werden nicht zurückgegeben. Fotokopien werden nicht akzeptiert. Gegebenenfalls können weitere Dokumente angefordert werden.
Falls eine vertiefte Überprüfung der ausländischen Zivilstandsdokumente durch einen Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin der Schweizer Vertretung notwendig ist, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Ihren Lasten.
Wenn Sie im Ausland wohnen, untersteht Ihr Name dem entsprechenden Recht des Wohnsitzstaates. Für Auskünfte zur Namensführung wenden Sie sich bitte direkt an die Zivilstandsbehörde am Ort der Eheschliessung oder der Eintragung der Partnerschaft im Ausland.
Wenn Sie Schweizer Bürger/in sind und nicht auch die Staatsangehörigkeit Ihres Wohnsitzstaates besitzen, können Sie Ihren Namen vor der Heirat oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft mittels einer Erklärung dem Schweizer Recht unterstellen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Schweizer Vertretung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatorts in der Schweiz entscheidet über die Anerkennung Ihrer im Ausland eingegangenen Verbindung und die Namensführung. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls vor der Heirat oder der Eintragung Ihrer Partnerschaft bei dieser Behörde, ob die von Ihnen gewünschte Namensführung möglich ist.
Merkblatt Nr. 153.1 über die Namensführung bei Eheschliessung
Merkblatt Nr. 153.2 über die Namensführung bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Merkblatt Nr. 153.3 über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht
Beachten Sie bitte folgende Informationen: