Verinfachten Schweizerische Ausgleichskassen Verfahren (sak): AHV/IV Rente
Ab 2022 vereinfacht die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) das Verfahren zur Bescheinigung des Lebensnachweises für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ordnungsgemäss bei der Schweizer Vertretung in ihrem Wohnsitzland gemeldet sind. Grundsätzlich werden Schweizer Bürger, die bei der Botschaft registriert sind, keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung mehr erhalten und müssen nicht mehr einmal pro Jahr die Botschaft auftauchen, um ihren Lebensnachweis persönlich zu beglaubigen, da diese Informationen direkt vom Auslandschweizerregister an die SAK übermittelt werden.
Dieses vereinfachte Verfahren ändert jedoch nichts an der Verpflichtung, die SAK direkt über Änderungen des Zivilstandes zu informieren, wie z.B. Adressänderungen, Änderungen der Anschrift, Änderungen des Familienstandes.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung gemeldet sind, sowie ausländische Bürgerinnen und Bürger, die eine Rente aus der Schweiz beziehen, erhalten weiterhin Anträge auf Lebensbescheinigungen, die sie weiterhin einmal pro Jahr persönlich bei einer schweizerischen Vertretung oder zuständigen Behörde beglaubigen müssen.
Bitte beachten Sie, dass das neue Verfahren ab 2022 gilt und dass Personen, die ihre Lebensbescheinigung bis 2021 noch nicht zurückgegeben haben, dies noch tun müssen.
Wenn Sie als Schweizer Bürgerin oder Bürger bei der Schweizer Vertretung in Ihrem Wohnsitzland registriert sind, aber ausnahmsweise Ihre Lebensbescheinigung erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte unter bogota@eda.admin.ch
Verinfachten Schweizerische Ausgleichskassen Verfahren (sak) (PDF, 1 Seite, 211.1 kB, Deutsch)