Beglaubigungen

Sie wurden aufgefordert, Ihre Unterschrift oder amtliche Stempel und Unterschrift auf einem Schriftstück beglaubigen zu lassen.

Gemäss der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (V-ASG) sind die Schweizer Vertretungen u.a. befugt, amtliche Stempel und Unterschriften des Empfangsstaates sowie private Unterschriften zu beglaubigen.

Eine Beglaubigung ist eine schriftliche Erklärung, mit der die Person, welche die Beglaubigung vornimmt (Magistratsperson, Verwaltungsbehörde, Notar) die Echtheit der Unterschriften oder Stempel auf einem amtlichen Dokument oder von privaten Unterschriften bezeugt, damit diese Unterschriften und/oder Stempel am Bestimmungsort des Dokuments als echt anerkannt werden. Der Beamte bestätigt ausschliesslich die Echtheit der Unterschriften. Er übernimmt keine Verantwortung für die Gültigkeit oder den Inhalt des Dokuments.

Die Schweizer Vertretungen müssen bei jedem Antrag u. a. prüfen, ob aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten die Befreiung von der diplomatischen oder  konsularischen Beglaubigung vorgesehen ist und ob Schweizer Interessen tangiert werden.

Die Schweizer Vertretungen behalten sich vor, ergänzende Informationen einzuholen und eine Beglaubigung abzulehnen, wenn das Risiko besteht, dass lokale Gesetzesvorschriften verletzt werden, oder wenn Reputationsrisiken für die Schweiz bestehen.

Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung V-ASG, SR 195.11)

Informationen über die Beglaubigung ausländischer Zivil- oder Personenstandsurkunden zwecks Registrierung von ausländischen Zivilstandsereignissen in der Schweiz, finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik Zivilstand.

Beglaubigung mit einer Apostille von deutschen Dokumenten für eine Behörde oder Einrichtung in der Schweiz

Sie wurden von einer Einrichtung in der Schweiz (Behörde, Bank, Firma, usw.) aufgefordert, Ihre Unterschrift auf einem in Deutschland ausgestellten Dokument oder ein in Deutschland ausgestelltes Dokument im Original bzw. eine Kopie davon mit einer Apostille zu beglaubigen. 

Bitte wenden Sie sich an das Bürgeramt Ihres Wohnortes oder einen Notar Ihrer Wahl, um die Unterschrift/das Dokument/die Kopie beglaubigen zu lassen. Anschliessend lassen Sie die beglaubigte Unterschrift/das Dokument/die Kopie mittels Apostille (gem. Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation) von den zuständigen deutschen Behörden beglaubigen. Eine Liste der Behörden in Deutschland finden Sie auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH).

Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Beglaubigung einer Promotionsurkunde / eines Diploms

Sofern die Promotionsurkunde / das Diplom nur beglaubigt aber nicht anerkannt werden muss, wenden Sie sich bitte an einen Notar Ihrer Wahl in Deutschland. Die Schweizer Vertretungen im Deutschland bieten diese Dienstleistung nicht an. 

Die Schweiz und Deutschland haben hinsichtlich der Anerkennung von Uni-Diplomen ein Abkommen unterzeichnet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten / Rubrik Anerkennung (erscheint in der Regel unten rechts am Bildschirm auf der Webseite der Rektorenkonferenz).

Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten