Bestätigung der Lebensbescheinigung

Um zu verhindern, dass Leistungen zu Unrecht ausbezahlt werden, führt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Lebenskontrollen durch. Betroffene Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger erhalten jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Dieses Formular wird zum ersten Mal ein Jahr nach Beginn der Auszahlung der Leistung verschickt. Damit die Rente ohne Unterbruch weiter ausbezahlt werden kann, muss das Formular komplett ausgefüllt und von einer Amtsstelle attestiert innert 90 Tagen an die SAK in Genf zurückgesandt werden.

Meldepflicht

Unabhängig vom Verfahren im Zusammenhang mit der Lebens- und Zivilstandsbescheinigung sind die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger verpflichtet, jede Änderung, welche den Wegfall, eine Erhöhung oder eine Verringerung einer Leistung zur Folge haben könnte sowie jede Änderung der Wohn- oder Bankadresse jener Kasse zu melden, welche die Rente(n) überweist.

Wenn Sie bei einer Schweizer Vertretung angemeldet sind, melden Sie bitte auch ihr jede Änderung der Wohnadresse oder des Zivilstands.

Prozessanpassung per 01.01.2022

Die jährliche AHV/IV-Lebenskontrolle wird per 01.01.2022 angepasst. Die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung wird nicht mehr an alle Versicherten versandt. Betroffene Versicherte werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK und der IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland IVSTA per Briefpost informiert. Der Brief wird im Monat vor dem üblichen Monat, in welchem Sie jeweils die Lebens- und Zivilstandsbescheinigung erhalten hatten, verschickt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in folgendem Merkblatt.

Prozessanpassung per 01.01.2022 (PDF, 1 Seite, 49.0 kB)