Dank einer angemessenen Kranken- und Unfallversicherung haben alle Versicherten Zugang zur medizinischen Grundversorgung.
Kranken- und Unfallversicherung
Die Krankenversicherung (KV) ist in der Schweiz für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind zudem obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Ausführliche Informationen sowie Kontaktadressen im Zusammenhang mit der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung in der Schweiz finden Sie auf den folgenden Websites.
Bundesamt für Gesundheit: Kranken- und Unfallversicherung
AHV/IV: Krankenversicherung (KV) und Unfallversicherung (UV)
Zahlreiche Länder bieten keinen solchen Versicherungsschutz. Es ist Ihre Aufgabe, sich bei den sozialen Einrichtungen in Ihrem Wohnsitzland zu erkundigen, wo Sie eine Kranken- und Unfallversicherung abschliessen können, die Ihnen den Zugang zur medizinischen Grundversorgung bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall gewährt.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Leistungen der Versicherungsgesellschaften in Ihrem Wohnsitzland nicht Ihren Bedürfnissen entsprechen, können Sie sich an eine Schweizer Versicherung wenden, um allfällige Versicherungsleistungen zu ergänzen.
Einige Schweizer Versicherungsgesellschaften bieten auch Leistungen für Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland an. Für Auskünfte zum Angebot und zu den Beitrittskonditionen wenden Sie sich bitte direkt an die entsprechenden Versicherungen.
Bundesamt für Gesundheit: Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer
Gemeinsame Einrichtung KVG Assistance – Wohnsitz in der EU/EFTA
Gemeinsame Einrichtung KVG: Vorübergehender Aufenthalt in der EU/EFTA
Beiträge deutscher Krankenversicherung bei Bezug aus Schweizer Pensionskasse
Zu viel bezahlte Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung? Rentenbezüger einer Schweizer Pensionskasse können Rückerstattung beantragen!
Die Prämien der deutschen Krankenversicherung sind bei Rentenbezügern von der Höhe der Rente abhängig. Der Bundessozialgerichtshof hat kürzlich (Urteil vom 30.11.2016) entschieden, dass bei Personen, die Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse beziehen, bislang zu viele Beiträge abgezogen wurden (Verfahren B 12 KR 22/14 R und B 12 KR 3/15 R): Bei Renten der schweizerischen Pensionskasse darf für die Berechnung der Krankenversicherungsprämien nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes berücksichtigt werden. Die zu viel bezahlten Prämien werden allerdings nur auf Antrag und für die letzten vier Jahre zurückerstattet.
Sind Sie in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse versichert und beziehen Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse, sollten Sie sich bei Ihrer deutschen Krankenkasse erkundigen, ob Sie Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht bezahlten Prämien haben.