Strafgefangene

Sie finden nachfolgend eine kurze Beschreibung des Übereinkommens betreffend die Überstellung von Strafgefangenen.

Dieses Merkblatt gibt Ihnen jedoch nur einen allgemeinen Überblick und trägt den rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalles keine Rechnung. Falls Sie weitergehende Auskünfte über die konkreten Möglichkeiten einer Überstellung in die Schweiz wünschen, wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene schweizerische Vertretung oder an die für den Vollzug Ihrer Freiheitsstrafe zuständige Behörde.