Doppelte Staatsbürgerschaft

Seit dem 1. Januar 1992 ist die mehrfache Staatsangehörigkeit gemäss Schweizer Recht ohne Einschränkungen zulässig. Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgt jedoch gemäss der Gesetzgebung des anderen betroffenen Staates.

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben wollen

Sofern die Gesetzgebung des anderen Staates nicht den Verzicht auf die ursprüngliche Staatsbürgerschaft verlangt, können Schweizer Staatsangehörige eine weitere Staatsbürgerschaft erwerben, ohne dass dies einen Einfluss auf das Schweizer Bürgerrecht hat. Für weitere Informationen über die Bürgerrechtsgesetzgebung des anderen Staates wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden dieses Staates. 

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die eine weitere Staatsbürgerschaft erworben haben, müssen dies der Schweizer Vertretung mitteilen, bei der sie angemeldet sind.

Ausländische Staatsangehörige, die das Schweizer Bürgerrecht erwerben wollen

Ausländische Staatsangehörige können beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft verlieren, wenn das Recht ihres Herkunftslandes dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte erteilen die Behörden des Herkunftsstaates.

Doppelte Staatsbürgerschaft Schweiz - Deutschland

Der am 28.08.2007 in Kraft getretene § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist massgebend: ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 abgeschlossen hat.

Für rechtsverbindliche Auskünfte diesbezüglich sind ausschließlich die deutschen Behörden zuständig. Die Schweiz anerkennt auch die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit.

Auswirkungen einer mehrfachen Staatsangehörigkeit auf die Leistungen des EDA

Die Leistungen des EDA können für Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit beschränkt sein. Sie sind im Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) sowie in seiner Verordnung (V-ASG; SR 195.11) geregelt. 

Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit mehrfacher Staatsangehörigkeit erhalten im selben Umfang konsularischen Schutz wie Personen, die nur die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates, so kann ihr von der Schweiz konsularischen Schutz gewährt werden, sofern sich der Wohnsitzstaat nicht widersetzt. 

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die die Staatsbürgerschaft des Wohnsitzstaates besitzen, werden von den lokalen Behörden als eigene Staatsangehörige angesehen und behandelt, da sie die ausländische Staatsbürgerschaft als vorherrschend betrachten. 

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit mehrfacher Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel keine Sozialhilfe von der Schweiz, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.