Arbeit / Arbeitsbewilligungen

Informationen für die in der Schweiz angestellte ausländische Arbeitskraft

Der Arbeitsantritt einer ausländischen Arbeitskraft bei einem Arbeitgeber in der Schweiz ist bewilligungspflichtig. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das Gesuch zum Erhalt der Arbeitsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde in der Schweiz einreichen.

Für nicht EU/EFTA Staatsangehörige ist je nach Fall und Dauer der Erwerbstätigkeit zusätzlich ein Einreisevisum notwendig. Dieses kann erst erteilt werden, wenn die notwendige Bewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde vorhanden ist. 

Wenn Sie zur Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz Arbeitnehmende vorübergehend entsenden.
Hier können Sie alle notwendigen Informationen finden: Entsendung 

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit für Ausländer/Innen mit einem Aufenthaltstitel aus einem der EU/EFTA Mitgliedsstaaten.

Bitte lesen Sie die Anweisungen „Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit„ und füllen Sie die Online-Meldung aus: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Wo soll ich mein Gesuch für ein Einreisevisum zwecks Arbeitsantritts einreichen?

Liste der zuständigen Behörden oder Stellen für den Visumantrag nach Wohnsitz

Welche Unterlagen sind dem Visumgesuch beizulegen?

Notwendige Unterlagen zur Unterbreitung eines Gesuchs für ein Einreisevisum

Gebühren für ein Einreisevisum

Informationen über die Gebühr eines Einreisevisum

Schengen und Ihre Personendaten

Informationen über das SIS, die Registrierung Ihrer Personendaten und die Behörden oder Personen, die darauf Zugriff haben