Welche Unterlagen sind dem Gesuch für ein nationales Visum beizulegen?
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Gemäss der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) Art. 9 sind Drittstaatsangehörige mit einem gültigen und anerkannten Reisedokument sowie einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates oder einem gültigen nationalen Visum eines Schengen-Staates (Visum D) von der Visumpflicht befreit.
Bitte beachten Sie die Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit in welcher die Visumpflicht und entsprechende Ausnahmen nach Länder in alphabetischer Ordnung gelistet werden.
Für Fragen bezüglich ihrem zukünftigen Aufenthaltstitel in der Schweiz bitten wir Sie, sich direkt mit der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde in Verbindung zu setzen.
Sollte die oberwähnte Situation nicht auf Sie zutreffen, bitten wir Sie sich mit der zuständigen Schweizer Vertretung in Verbindung zu setzen:
Der Antrag wird zur Entscheidung an die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden in der Schweiz weitergeleitet. Die Schweizer Botschaft kann das Visum erst nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden ausstellen. Die ungefähre Gesamtbearbeitungsdauer beträgt 8 bis 12 Wochen. Diese Frist wird nur als Richtwert angegeben und kann je nach zuständigem Kanton und den Elementen des Antrags erheblich variieren.
Die Botschaft erteilt während des Verfahrens keine Auskünfte. Daher bitten wir Sie, sich direkt an die für Ihren Wohnort zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden: