Vorgehen

Wenn Sie sich sexuell belästigt fühlen, wenden Sie sich an eine der aufgeführten Informations- und Beratungsstellen. Diese Stellen informieren Sie über verschiedene informelle und formelle Vorgehensmöglichkeiten. Ziel der Unterstützung ist die möglichst rasche Unterbindung der sexuellen Belästigung.

Informelles Vorgehen

Soweit zumutbar, empfehlen wir Ihnen, sofort zu reagieren und der belästigenden Person unmissverständlich mündlich oder schriftlich mitzuteilen, dass ihr Verhalten unerwünscht ist und nicht geduldet wird.

Als betroffene Person können Sie sich jederzeit vertraulich an folgende Stellen wenden, die Sie informieren, beraten und unterstützen:

Externe, anonyme Anlaufstellen:

  • Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB)
  • Vertrauensstelle für das Bundespersonal

Externe Fachstellen im In- und Ausland Interne vertrauliche Anlaufstellen:

  • vorgesetzte Person 
  • HR-Beratung EDA 
  • Compliance Office EDA

Grafik Informelles Vorgehen
Grafik Informelles Vorgehen © EDA

Formelles Vorgehen

Ein formelles Vorgehen beginnt, sobald Sie sich als betroffene Person an den EDA Personalchef bzw. die EDA-Personalchefin wenden (oder als Lokalangestellte/-r an die Missionschefin bzw. den Missionschef) und in voller Kenntnis der Sachlage die Einleitung eines formellen Vorgehens durch den Arbeitergeber verlangen. Ihr Anliegen wird durch den Arbeitgeber (EDA Personalchef/-in) zwecks Prüfung und Eröffnung einer Untersuchung – je nachdem durch extern Beauftrage – behandelt. Aufgrund der Resultate der Untersuchung wird der Arbeitgeber Massnahmen treffen. Diese können disziplinarischer Natur sein oder auch bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gehen.

Wenn Sie sich zuvor im Rahmen der informellen Phase an eine andere Stelle gewandt haben (Ihre direkt vorgesetzte Person, die HR-Beratung EDA oder das EDA Compliance Office über die Whistleblowing-Plattform) und Ihre Situation auf dieser Stufe besprochen wurde, können Sie diese auch bitten, Ihr Anliegen an den EDA Personalchef bzw. die Personalchefin (beziehungsweise Missionschef/-in) zwecks Prüfung und einer möglichen Eröffnung einer formellen Untersuchung weiterzuleiten.

Der Schutz der Opfer hat für das EDA Priorität. Beim formellen Vorgehen müssen aber auch die Rechte der beschuldigten Person beachtet werden. Die Stellen, die eingehende Beschwerden bearbeiten, gehen so diskret wie möglich vor. Als beschwerdeführende Person haben Sie während des ganzen Verfahrens das Recht, sich durch eine Anwältin, einen Anwalt oder eine entsprechende Organisation vertreten zu lassen.

Mit der Einleitung der Untersuchung kann das EDA als Arbeitgeber parallel dazu provisorische Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen sollen die sexuelle Belästigung umgehend unterbinden und zu einer Verbesserung der Situation führen. Eine Möglichkeit ist beispielsweise die Trennung des Arbeitsorts der betroffenen Personen. 

Grafik Formelles Vorgehen
Grafik Formelles Vorgehen © EDA

Rechtliches Vorgehen

Neben dem informellen und dem formellen Verfahren stehen Ihnen als betroffene Person die folgenden Verfahren offen:

a) Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz;
b) Zivilrechtliche Klage;
c) Strafrechtliches Verfahren.

Bei im Ausland erfolgten sexuellen Belästigungen richten sich allfällige Verfahren nach dem lokalen Recht. Besonders erwähnt sei hier das Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz. Als betroffene Person können Sie die Schlichtungskommission der Bundesverwaltung im Rahmen des informellen Verfahrens anrufen, um Auskunft und Beratung zu erhalten (vgl. weiter oben). Sie können auch ein Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungskommission einreichen. Zusätzlich können Sie bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung den Erlass einer Verfügung durch die zuständige erstinstanzliche Stelle beantragen (Art. 5 Abs. 1 GIG), um:

  • eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
  • eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
  • eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt. Vor Anhebung der Beschwerde beim zuständigen Gericht gegen diese Verfügung, kann ein Schlichtungsbegehren bei der Schlichtungskommission innerhalb der Beschwerdefrist (30 Tage) gestellt werden. Das Einreichen eines Schlichtungsbegehrens wahrt die Rechtsmittelfrist. Misslingt der Schlichtungsversuch, so beginnt mit der Zustellung des Protokolls die ordentliche Rechtsmittelfrist neu zu laufen. 

Lassen Sie sich beraten! Kontakte finden Sie unter «Informations- und Beratungsstellen».