Staatsangehörige aus Kiribati, Tuvalu und den Marshallinseln sind für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum von der Visumpflicht befreit. Grundlage der Visumbefreiung bilden die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union (EU) vom 15. Mai 2014, welche die Schweiz im Rahmen ihrer Assoziierung an Schengen übernommen hat, sowie entsprechende Abkommen, welche die EU im Juni 2016 mit Kiribati und den Marshallinseln und im Juli 2016 mit Tuvalu unterzeichnet hat.
Visumpflicht für Erwerbstätigkeit bleibt bestehen
Die Visumbefreiung bezieht sich nur auf Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit. In der VEV wird festgehalten, dass Staatsangehörige aus Kiribati, Tuvalu und den Marshallinseln für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin visumpflichtig bleiben. Ausgenommen bleiben bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen bis 8 Tage pro Kalenderjahr.
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