Schengen/Dublin – eine gemeinsame Grenze
Die Gewährleistung der inneren Sicherheit sowie das Management von Migrationsbewegungen sind schon lange keine rein nationalen Anliegen mehr. Vielmehr ist ein gemeinsames und kohärentes Vorgehen der europäischen Staaten erforderlich. So wurde mit der Einführung von Schengen ein gemeinsamer europäischer Raum ohne Binnengrenzen geschaffen. Das Dublin-System seinerseits legt die Kriterien für die Zuständigkeit zur Bearbeitung eines Asylantrags fest und harmonisiert die nationalen Asylverfahren.
Der Dublin-Raum umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie die vier mit der EU assoziierten Staaten – die Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein.
Der Schengen-Raum umfasst 29 Staaten. Grundsätzlich sind dies die EU- sowie die assoziierten Staaten. Allerdings verfügen Dänemark über einen Sonderstatus (mit der Möglichkeit eines "opt-out"). »). Irland und Zypern sind nicht Mitglied. Was Bulgarien und Rumänien betrifft, wurde Ende 2023 die Aufhebung von Kontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen beschlossen; der Beschluss zur Aufhebung der Kontrollen an den Landgrenzen soll zu einem späteren Zeitpunkt folgen. Die assoziierten Staaten sind die einzigen Nicht-EU Staaten, welche die Schengen- und Dublin-Regelungen vollständig anwenden.
Schengen
Schengen stellt einen gemeinsamen Rechtsrahmen dar, der die Reisefreiheit innerhalb seines Raumes, einen verstärkten Schutz der Aussengrenzen und die Anwendung gemeinsamer Visabestimmungen umfasst. Damit werden Regeln für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise aus dem Schengen-Raum festgelegt. Die rechtlichen Bestimmungen werden regelmässig erneuert und angepasst, damit die Schengen-Staaten den aktuellen Herausforderungen gerecht werden und die bestehenden Systeme modernisieren können, mit dem Ziel, einerseits den freien Personenverkehr und andererseits die innere Sicherheit zu gewährleisten.
Dublin
Nach dem Dublin-Rechtssystem ist es möglich, den für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staat zu bestimmen. Wenn ein Asylsuchender einen Antrag in einem Dublin-Staat stellt, muss dieses Land zunächst prüfen, ob es für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Ziel dieses Systems ist es, einem Staat eindeutig die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylantrags zuzuweisen. Dies gibt jedem Antragsteller die Gewissheit, dass sein Antrag ordnungsgemäss und nicht in zwei Staaten gleichzeitig geprüft wird.
Eurodac ist ein technisches Instrument für die wirksame Umsetzung der Dublin-Verordnung. Es handelt sich um eine Datenbank, in der die Fingerabdrücke aller Asylsuchenden erfasst werden. Dank Eurodac kann eine Person, die mehrere Asylanträge gestellt hat, identifiziert und in den für das Verfahren zuständige Staat zurückbegleitet werden.
Schweiz: Konsequenzen und Mitwirkungsrecht an Entscheidungsprozessen
Seit dem 12. Dezember 2008 beteiligt sich die Schweiz operativ am Schengen/Dublin-System. Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den europäischen Staaten im Rahmen der Schengen/Dublin-Assoziierung bringt wirtschaftliche und finanzielle Vorteile. Über die wirtschaftlichen Vorteile hinaus stellt Schengen ein grundlegendes Instrument für die innere Sicherheit dar. Dublin bringt der Schweiz substantielle Einsparungen, da die Schweiz aufgrund ihrer geografischen Lage kein typisches Erstasylland ist.
Aufgrund ihres Status als assoziierter Staat hat sich die Schweiz verpflichtet, die Entwicklungen des Schengen- und Dublin-Besitzstandes zu übernehmen. Die Schweiz hat das Recht, sich am legislativen Entscheidungsprozess zu beteiligen. Gemäss diesem Mitspracherecht nimmt der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, regelmässig an den Treffen der EU-Justiz- und Innenminister teil. Die bei diesen Ministertreffen diskutierten Vorlagen werden in verschiedenen Arbeitsgruppen und im Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU vorbereitet, an denen auch die Schweiz teilnimmt. Nach der Verabschiedung einer neuen Weiterentwicklung durch den Rat der Justiz- und Innenminister und das Europäische Parlament entscheidet die Schweiz eigenständig, ob sie den neuen Rechtsakt übernehmen will. Im Falle einer Nichtübernahme sind die EU und die Schweiz gehalten, nach pragmatischen Lösungen zu suchen. In letzter Konsequenz könnte die Nicht-Übernahme einer Weiterentwicklung zur Kündigung der Assoziierungsabkommen führen.
Abteilung Europa
Die Abteilung Europa ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle europapolitische Fragen.
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