Die Europäische Union (EU) ist der wichtigste Handelspartner der Schweiz im Agrarsektor. Unsere bilateralen Beziehungen sind eng, was auf unsere gemeinsamen Werte, unsere geografische Nähe sowie auf die Herausforderungen zurückzuführen ist, denen wir uns bei der Umgestaltung unserer Nahrungsmittelsysteme stellen müssen. Die Schweiz hat grosses Interesse an den Entwicklungen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) und an der Umsetzung der Strategien "Vom Hof auf den Tisch" und der Biodiversität.
Der Handel mit Agrarprodukten (landwirtschaftliche Rohstoffe und Grundstoffe) zwischen der Schweiz und der EU wird durch das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) geregelt. Dieses erleichtert den gegenseitigen Zugang zu den Märkten der beiden Parteien, indem es tarifäre und nicht-tarifäre Handelshemmnisse abbaut. Zudem gewährleistet es den Schutz der schweizerischen geografischen Angaben (GUB/GGA) auf dem Gebiet der EU und umgekehrt.
Mit dem Abschluss des Agrarabkommens im Jahr 1999 und seinem anschliessenden Inkrafttreten im Jahr 2002 haben sich die Handelsströme zwischen der Schweiz und der EU intensiviert. Im Jahr 2022 waren 50% der Schweizer Exporte von Agrarprodukten für die EU-Mitgliedstaaten bestimmt, während 72% der Schweizer Importe aus der EU stammten.
Vertreter/innen der Schweiz und der EU treffen sich mindestens einmal jährlich im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft, der für die Verwaltung des Agrarabkommens und dessen reibungsloses Funktionieren zuständig ist.
Der Handel mit verarbeiteten Agrarprodukten (d.h. Produkten aus der Lebensmittelindustrie) wird hingegen durch das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens von 1972 geregelt, das mittlerweile im Rahmen der Bilateralen Abkommen II überarbeitet wurde. Die Referenzpreise für die Berechnung der Einfuhrzölle auf diese Produkte werden regelmässig angepasst.
Veterinärwesen als integrierter Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens
Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, auch Veterinärabkommen genannt, beinhaltet Massnahmen in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz und Tierzucht, welche auf den Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft anwendbar sind.
Das Veterinärabkommen legt die Grundlage, damit die Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz für die Bekämpfung von Tierseuchen im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen. Daraus resultiert ein gemeinsamer Veterinärraum Schweiz-EU mit gleichwertigen Handelsbedingungen für beide Parteien.
Die veterinärrechtlichen Grenzkontrollen im Verkehr von Tieren und Erzeugnissen tierischer Herkunft zwischen der Schweiz und der EU sind seit dem 1. Januar 2009 aufgehoben.
Sendungen aus Drittstaaten werden bei der Einfuhr in den Veterinärraum Schweiz-EU kontrolliert und sind danach frei handelbar. In der Schweiz wurden dafür an den Flughäfen Genf und Zürich entsprechende Kontrollstellen erstellt. Die ordnungsgemässe Umsetzung des Veterinärabkommens wird vom gemischten Veterinärausschuss überwacht.