Allgemeines

Lokalangestellte gehören nicht zum versetzbaren Berufspersonal des Entsendestaates (ausländischen Staates). (Art. 5 Gaststaatverordnung (V-GSG)). Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status hängt von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnort zum Zeitpunkt ihrer Anstellung und dem Staat, der sie anstellt, ab. Die Schweiz hat zahlreiche bilaterale und multilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solches Abkommen anwendbar ist und welche Regelung darin vorgesehen ist. Es wird empfohlen, sich an die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu wenden (siehe Link unten).

Neben den EU-Staaten und den EFTA-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein) hat die Schweiz Sozialversicherungsabkommen mit den folgenden Staaten abgeschlossen: 

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Republik San Marino
  • Serbien
  • Südkorea
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA
  • Vereinigtes Königreich

(Stand am 1.1.2024 siehe Sozialversicherungsabkommen und normative Übereinkommen, BSV)
 

Die folgenden Informationen erläutern die Situation verschiedener Kategorien von Lokalangestellten: 

 

Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die für eine Vertretung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates in der Schweiz arbeiten

Betrifft folgende Lokalangestellte:

  • Schweizer Staatsangehörige, die bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten eines EU-Mitgliedstaates (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) oder eines EFTA-Mitgliedstaates (Island, Norwegen und Liechtenstein) angestellt sind;
  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung [Ausweis B] oder Niederlassungsbewilligung [Ausweis C]) oder ohne ständigen Wohnsitz in der Schweiz (Legitimationskarte Typ E/KE), die bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten eines EU-Mitgliedstaates angestellt sind;
  • Staatsangehörige eines EFTA-Mitgliedstaates mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthaltsbewilligung [Ausweis B] oder Niederlassungsbewilligung [Ausweis C]) oder ohne ständigen Wohnsitz in der Schweiz (Legitimationskarte Typ E/KE), die bei einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten eines EFTA-Mitgliedstaates angestellt sind;

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) / Invalidenversicherung (IV) / Erwerbsersatzordnung (EO) / Arbeitslosenversicherung (ALV) / Familienzulagen (FamZ) und Berufliche Vorsorge (BV)

Die genannten Personen sind obligatorisch der AHV/IV/EO/ALV/FamZ und BV unterstellt, und die diplomatische Mission oder der konsularische Posten hat die ordentlichen Verpflichtungen, die für jeden Arbeitgeber in der Schweiz gelten. Als Arbeitgeber ist die diplomatische Mission oder der konsularische Posten verpflichtet, Lokalangestellte bei den genannten Versicherungen anzumelden und sich an der Zahlung der Beiträge an diese Versicherungen zu beteiligen (Arbeitgeberanteil). 

Unfallversicherung (UV)

Die genannten Personen sind obligatorisch in der Unfallversicherung zu versichern. Die diplomatische Mission oder der konsularische Posten muss einen Antrag ans Bundesamt für Gesundheit stellen (BAG-Unfallversicherung@bag.admin.ch) und sich bereit erklären, die dem Arbeitgeber durch das UVG auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (insbesondere die Übernahme des Arbeitgeberanteils der Beiträge) (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)).

Krankenversicherung (KV)

Die genannten Personen sind der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt und müssen die damit verbundenen Prämien und Kosten bezahlen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Beitrag an die Krankenversicherungsprämien zu leisten, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart.

Schweizer Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz

Betrifft folgende Lokalangestellte:

  • Schweizer Staatsangehörige, die für eine ausländische Vertretung eines Staates arbeiten, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist;
  • Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, die zum Zeitpunkt der Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben (Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)) und für eine ausländische Vertretung eines Staates arbeiten, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist;
  • Ausländische Staatsangehörige (nicht EU/EFTA), die zum Zeitpunkt der Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben (Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)) und für eine ausländische Vertretung in der Schweiz arbeiten.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) / Invalidenversicherung (IV) / Erwerbsersatzordnung (EO) / Arbeitslosenversicherung (ALV) / Familienzulagen (FamZ) und Berufliche Vorsorge (BV)

Die genannten Personen sind obligatorisch der AHV/IV/EO/ALV/FamZ unterstellt und müssen sich grundsätzlich selbst in diesen Versicherungen versichern und die Beiträge allein bezahlen (sie gelten als «Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)).

Sie können sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichern und müssen die Beiträge ebenfalls allein bezahlen (Art. 1j Abs. 1 Bst. a Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)).

Grundsätzlich sind diplomatische Missionen und konsularische Posten nicht verpflichtet, Lokalangestellte den obligatorischen schweizerischen Sozialversicherungen anzuschliessen und müssen als Arbeitgeber auch keine Beiträge zahlen (Art. 33 Bst. a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)). Sie können dies auf freiwilliger Basis tun und der Erhebung paritätischer Beiträge zustimmen (Art. 6 Abs. 2 AHVG). Freiwillige Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/FamZ begründen keine Versicherungspflicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die Verpflichtungen für den Arbeitgeber vorsehen können: Albanien, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Liechtenstein, Luxemburg, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Philippinen, Portugal, Quebec, Republik San Marino, Schweden, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südkorea, Tunesien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.

Einige Abkommen ermöglichen es den Arbeitnehmenden, sich für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Arbeitgeberstaates zu entscheiden (Optionsrecht). 

Unfallversicherung (UV)

Die genannten Personen sind obligatorisch in der Unfallversicherung zu versichern. Die diplomatische Mission oder der konsularische Posten muss einen Antrag ans Bundesamt für Gesundheit stellen (BAG-Unfallversicherung@bag.admin.ch) und sich bereit erklären, die dem Arbeitgeber durch das UVG auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (insbesondere die Übernahme des Arbeitgeberanteils der Beiträge) (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)).

Krankenversicherung (KV)

Die genannten Personen sind der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt und müssen die damit verbundenen Prämien und Kostenbeteiligungen bezahlen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen Beitrag an die Krankenversicherungsprämien zu leisten, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist etwas anderes vereinbart.

Ausländische Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in der Schweiz (Legitimationskarte Typ E/KE)

Ausländische Staatsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in der Schweiz (Legitimationskarte Typ E/KE), die Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates sind (und nicht von einer Vertretung eines EU- oder EFTA-Staates angestellt sind), sowie Personen, die Staatsangehörige eines der unten aufgeführten Vertragsstaaten sind oder für einen dieser Vertragsstaaten arbeiten, müssen sich an die zuständige Ausgleichskasse wenden: 

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Republik San Marino
  • Serbien
  • Südkorea
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA
  • Vereinigtes Königreich

Das folgende Information betrifft nur Lokalangestellte, die Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates sind, zum Zeitpunkt der Anstellung ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, eine Legitimationskarte Typ E oder KE besitzen und für eine ausländische Vertretung eines Nichtvertragsstaates arbeiten.

Diese Personen gelten als dienstliches Hauspersonal im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) / Invalidenversicherung (IV) / Erwerbsersatzordnung (EO) / Arbeitslosenversicherung (ALV) / Familienzulagen (FamZ) und Berufliche Vorsorge (BV)

Die genannten Personen unterliegen weder der AHV/IV/EO/ALV/FamZ noch der BV und können diesen auch nicht freiwillig beitreten (Art. 33 und 37 WÜD, Art. 48 WÜK und Art. 1a Abs. 2 Bst. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)).

Unfallversicherung (UV)

Die genannten Personen können nur in der Unfallversicherung versichert werden, wenn die diplomatische Mission oder der konsularische Posten, bei der bzw. dem sie angestellt sind, einen Antrag ans Bundesamt für Gesundheit stellt (BAG-Unfallversicherung@bag.admin.ch) und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das UVG auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (insbesondere die Übernahme des Arbeitgeberanteils der Beiträge) (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)).

Krankenversicherung (KV)

Die genannten Personen sind nicht krankenversicherungspflichtig, können aber innert sechs Monaten nach Erhalt ihrer Legitimationskarte beantragen, der Krankenversicherung unterstellt zu werden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 6 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)).

Hinweis: Die Arzt- und Spitalkosten sowie die Kosten für die Rückführung von Lokalangestellten mit Legitimationskarte Typ E oder KE werden von den diplomatischen Missionen und konsularischen Posten gemäss der zu diesem Zweck unterzeichneten «Garantieerklärung» übernommen.

Letzte Aktualisierung 18.08.2025

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