Immunität der Organisationen

Die Immunität der internationalen Organisationen wird in den Bestimmungen der Gründungsakte der Organisation, einem von den Mitgliedern der Organisation verabschiedeten Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder in einem Sitzabkommen zwischen der Organisation und ihrem Gaststaat festgelegt.

In der Schweiz sieht das Gaststaatgesetz (GSG) für verschiedene Kategorien von Organisationen unterschiedlich weitreichende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor. Die Sitzstaatabkommen mit den in der Schweiz niedergelassenen Organisationen bestimmen den Status der jeweiligen Organisation sowie den Geltungsbereich der Immunität, die der Gaststaat ihr gewährt.

Immunität der Personen, die in offizieller Eigenschaft für eine Organisation tätig sind

Das Sitzstaatabkommen, das zwischen jeder Organisation und dem Gaststaat geschlossen wird, regelt den Status des Personals der Organisation sowie der anderen Personen, die in offizieller Eigenschaft für diese tätig sind. Darunter fallen die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation und die Delegierten an internationalen Konferenzen. Gemäss den Bestimmungen des Gaststaatgesetzes und der Gaststaatverordnung geniessen diese Personen je nach der Personalkategorie, der sie angehören, eine mehr oder weniger weitreichende Immunität.

Letzte Aktualisierung 14.04.2023

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Privilegien und Immunitäten

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3003 Bern

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