Auf dem in einer Schreibmaschine eingespannten Blatt Papier steht «Tax Return».
Gemäss den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen gewährt die Schweiz bestimmte Steuer- und Zollprivilegien. © Markus Winkler/Unsplash

Botschaften und konsularische Posten sowie ihre Mitarbeitenden geniessen spezifische Steuer- und Zollprivilegien, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen verankert sind. In der Schweiz werden diese Privilegien im Bereich der Mehrwertsteuer (MWST), Radio- und Fernsehgebühren, Gebühren für bestimmte Dienstleistungen sowie Zollabgaben wie folgt umgesetzt.

Mehrwertsteuer

Gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) (Art. 107 Abs. 1 Bst a) und Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) (Art. 143 bis 150) haben die in der Schweiz akkreditierten diplomatischen Missionen und konsularischen Berufsvertretungen als institutionelle Begünstigte Anspruch auf eine Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWST) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.

Gemäss den gleichen Grundsätzen haben die folgenden Personen Anspruch auf eine MWST-Entlastung auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland, wenn sie ausschliesslich zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind: 

  • Missionschefinnen und Missionschefs sowie diplomatisches Personal (Legitimationskarte Typ B oder C)
  • Chefinnen und Chefs von konsularischen Berufsvertretungen sowie Berufskonsularbeamtinnen und Berufskonsularbeamte (Legitimationskarte Typ K mit rosa/schwarzem Balken, KB oder KC)
  • Familienangehörige, die zum Familiennachzug berechtigt sind und denselben Status wie die hauptberechtigte Person geniessen (Legitimationskarte Typ B, C, K mit rosa/schwarzem Balken, KB, KC oder Ausweis Ci als Ersatz für eine Legitimationskarte Typ B, C oder K mit rosa/schwarzem Balken, KB oder KC)

Die folgenden Personalkategorien haben keinen Anspruch auf eine MWST-Entlastung:

  • Mitarbeitende mit einer Legitimationskarte Typ D, E, F, H, K mit blauem/schwarzem Balken, K mit violettem/schwarzem Balken oder K mit weissem Balken, KD, KE oder KH
  • Schweizerisches Personal
  • Mitarbeitende mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz (Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Ausweis B oder C gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG).

Die Entlastung von der MWST erfolgt durch eine Befreiung an der Quelle und in Ausnahmefällen durch eine Rückerstattung, sofern ein Anspruch besteht.

Die Befreiung von der MWST kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Leistungen insgesamt mindestens 100 CHF einschliesslich Steuer beträgt.

Stellen die Schweizer Behörden fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss Artikel 144 und 145 Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt sind, muss der Leistungserbringer der Steuerverwaltung die entsprechenden MWST-Beträge nachzahlen. Er kann in diesem Fall den an die zuständige Schweizer Behörde bezahlten Mehrwertsteuerbetrag von der ausländischen Vertretung bzw. der betreffenden Person zurückfordern, weil sich die Vertretung bzw. die Person bei der Einreichung des Formulars dazu verpflichtet hat (expliziter Vermerk auf dem Formular).

Die begünstigten Institutionen und Personen finden die entsprechenden Formulare (Antrag auf Befreiung von der MWST an der Quelle und Antrag auf ausnahmsweise Rückerstattung) auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (unter MWST > Mehrwertsteuer abrechnen > MWST-Formulare).

MWST-Formulare, Eidgenössischen Steuerverwaltung

Wie auf den Formularen erwähnt, sind die Anträge sowie die Anhänge an folgende Adresse zu senden:

Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
3003 Bern

Bei Fragen konsultieren Sie bitte die Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder nehmen Sie direkt mit der Hauptabteilung Mehrwertsteuer Kontakt auf:

  • per Post an die oben genannte Adresse
  • telefonisch an folgende Nummern:
    058 480 84 69 – 058 465 75 93 – 058 480 85 64

Eidgenössischen Steuerverwaltung

Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)

Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG

Radio- und Fernsehgebühren

Gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) und seine Verordnung (RTVV) hat jeder Haushalt in der Schweiz eine Abgabe zu entrichten.

Bei Privathaushalten erhebt die SERAFE AG (Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehabgabe) die Radio- und Fernsehabgabe und stellt automatisch die Rechnungen aus.

Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Von der Abgabepflicht befreit sind:

  • diplomatische Vertretungen und konsularische Posten, die von einer Berufskonsularbeamtin oder einem Berufskonsularbeamten geleitet werden.
  • diplomatische Mitarbeitende, Berufskonsularbeamtinnen und -beamte, Mitglieder des administrativen und technischen Personals und Mitglieder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der durch Berufskonsularbeamtinnen oder -beamte geführten konsularischen Posten, wenn sie im Besitz einer Legitimationskarte des EDA Typ B, C, D, E, K mit rotem/schwarzem Balken, KB oder KC, KD oder K mit blauem/schwarzem Balken, KE oder K mit violettem Balken sind (Art. 61 Abs. 3 Bst. a RTVV).
  • die zur Begleitung einer vorgenannten Person berechtigten Personen mit gleichem Status wie die begleitete Person (Art. 61 Abs. 3 Bst. c RTVV).

Die oben genannten Vertretungen und Personen sind automatisch von der Abgabe befreit. Wird einer gebührenbefreiten Person die Abgabe dennoch in Rechnung gestellt, kann die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, der sie angehört, den Fall dem Protokoll melden.

Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Artikel 69b Absatz 1 Buchstabe b RTVG, so entfällt die Abgabepflicht für alle Mitglieder des betreffenden Haushalts (Art. 69b Abs. 2 RTVG). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Familienmitglied die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis B oder C) verfügt oder, wenn private Hausangestellte mit einer EDA-Legitimationskarte des Typ F im gleichen Haushalt wie die hauptberechtigte Person des betreffenden Haushalts leben.

Die übrigen Mitarbeitenden der diplomatischen Missionen und der konsularischen Posten sind automatisch der Abgabe unterstellt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Mitarbeitende mit schweizerischer Staatsbürgerschaft sind in keinem Fall von der Gebühr befreit.

Die von der SERAFE AG in Rechnung gestellte Gebühr unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (MWST).

Gebühren für bestimmte Dienstleistungen

Rechtsgrundlage

Gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sind die diplomatischen Missionen und konsularischen Posten und ihr Personal verpflichtet, Steuern zu entrichten, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

Worum geht es?

Die folgenden Steuern, Abgaben und Gebühren gelten insbesondere als «Steuern für bestimmte Dienstleistungen», von denen die Begünstigten von Vorrechten und Immunitäten nicht befreit sind (nicht abschliessende Liste):

  • Brandversicherung
  • Kanzleigebühren
  • Jagd-, Angel- und Waffenscheine
  • Kurtaxen (ausser am Hauptaufenthaltsort)
  • Gebühren für Kehrrichtabfuhr, Beleuchtung und Wasser
  • Spitaltaxen
  • Schul- und Hochschulgebühren
  • Mautgebühren und Autobahnvignette
  • Hafengebühren, Landegebühren oder Flughafentaxen
  • usw.

Zollprivilegien

Die Vorrechte für die diplomatischen Missionen und konsularischen Berufsvertretungen sowie ihr Personal ist in der Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz geregelt.

Verordnung über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz

Das Merkblatt betreffend Zollformalitäten für Botschaften und Konsulate sowie für das Personal enthält zudem detaillierte und praktische Informationen und entsprechende Formulare.

Zollprivilegien für Diplomaten

Anträge auf Zollbefreiung müssen an die unten genannte Zollbehörde gerichtet werden. Sie stellt auch die Einfuhrformulare aus.

Für Fragen zur zollfreien Einfuhr können sich die institutionellen Begünstigten und ihr Personal an folgende Stelle wenden:

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Zoll Mittelland
Bogenschützenstrasse 9B
Postfach
3001 Bern

Schalteröffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 10.30 Uhr

Tel.: +41 58 462 68 69

E-Mail: diplomaten@bazg.admin.ch

Internet: www.bazg.admin.ch

Letzte Aktualisierung 05.06.2023

Kontakt

Privilegien und Immunitäten

Bundesgasse 32
3003 Bern

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