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Es ist wichtig, sich gleich nach der Ankunft in der Schweiz über die Verpflichtungen in Bezug auf Krankenkasse und Sozialversicherung zu informieren. Bestimmte Fristen müssen unbedingt eingehalten werden. © freestocks/Unsplash

Krankenversicherung

Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats, die für eine akkreditierte diplomatische Mission in der Schweiz oder eine konsularische Berufsvertretung eines EU-/EFTA-Mitgliedstaats arbeiten, werden auf die für sie zutreffenden Merkblätter verwiesen:

  • Merkblatt für Karrierepersonal
  • Merkblatt für Lokalangestellte
  • Merkblatt für private Hausangestellte von Mitarbeitenden einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Berufsvertretung.

Für alle anderen Personen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der entsprechenden Verordnung (KVV).

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Grundsatz

Seit dem Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern.

Ausnahme

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 KVG kann der Bundesrat bestimmte Personengruppen von der Versicherungspflicht befreien, namentlich Vertreterinnen und Vertreter ausländischer Staaten.

Gemäss Artikel 6 Absatz 1 KVV sind insbesondere die Mitarbeitenden der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten sowie deren Familienangehörigen, die denselben Status geniessen, nicht versicherungspflichtig. Als Familienangehörige gelten Ehegatten, die eine Legitimationskarte oder die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, die eine Legitimationskarte oder die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und eine Schule besuchen oder ein Studium oder eine Lehre absolvieren.

Somit sind die folgenden Personen von der Versicherungspflicht befreit:

  • Missionschefinnen und -chefs mit Legitimationskarte Typ B
  • Chefinnen und Chefs von konsularischen Berufsvertretungen mit Legitimationskarte Typ KB
  • diplomatisches Personal mit Legitimationskarte Typ C
  • Berufskonsularbeamtinnen und -beamte mit Legitimationskarte Typ KC
  • Verwaltungs- und technisches Personal mit Legitimationskarte Typ D
  • Berufskonsularangestellte mit Legitimationskarte Typ KD
  • dienstliches Hauspersonal mit Legitimationskarte Typ E oder KE
  • Familienangehörige mit demselben Status und einer Legitimationskarte oder einem Ausweis Ci

Freiwillige Versicherung

Der Bundesrat wollte die oben genannten Personen dennoch nicht vollständig von der Krankenversicherung ausschliessen. Deshalb können diese beantragen, der Krankenversicherung unterstellt zu werden. Gemäss Artikel 7 Absatz 6 KVV müssen sich Personen, die freiwillig der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sein wollen, innert sechs Monaten nach dem Datum, an dem sie eine Legitimationskarte erhalten haben, versichern.

Die Krankenversicherung beginnt in diesem Fall ab dem Tag, an dem die betroffenen Personen ihre Legitimationskarte erhalten haben (rückwirkend). Die Krankenversicherung endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der versicherten Person oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die Krankenversicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden. Das Gesuch für eine freiwillige Versicherung muss an die zuständige kantonale Behörde gerichtet werden.

Lokalangestellte

Lokalangestellte gehören nicht zum versetzbaren Berufspersonal des akkreditierenden Staates (ausländischen Staates). Es gibt zwei verschiedene Kategorien zu unterscheiden:

  • Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft und Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung einen ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben, d. h. Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Arbeitsbewilligung «B» oder «C»). 
  • Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung nicht ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Personen erhalten eine Legitimationskarte des EDA vom Typ «KE». Sie müssen vor ihrer Ankunft in der Schweiz beim EDA angemeldet werden, und zwar nach denselben Modalitäten, wie sie für das Berufspersonal des akkreditierenden Staates gelten.

Vertragliche Bedingungen

Eine ausländische Vertretung in der Schweiz hat keine Rechtspersönlichkeit; sie ist ein Organ des ausländischen Staates, den sie vertritt. Ein Arbeitsvertrag, der von einer diplomatischen Mission oder einem konsularischen Posten im Namen des Staates, den sie vertritt, unterzeichnet wird, ist daher für den Staat, den sie vertritt, bindend. Alle Streitigkeiten werden daher auf diplomatischem Wege gegen den ausländischen Staat gerichtet (vorbehaltlich eines Wahldomizils).

Vor Ort angestellte Arbeitnehmende unterliegen dem Schweizer Arbeitsrecht (siehe Schweizerisches Obligationenrecht - OR, Zweiter Teil: Die verschiedenen Arten von Verträgen - Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag, Artikel 319 bis 343,), es sei denn, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheiden sich für ein anderes Recht (das Recht des akkreditierenden Staates). Das gewählte Recht darf jedoch im Vergleich zum Schweizer Recht für den Arbeitnehmer nicht deutlich nachteilig sein. Diese Möglichkeit ist in Art. 121 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) geregelt. In diesem Fall muss die Wahl eines anderen Rechts ausdrücklich in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten werden. Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, in dem das anwendbare Recht ausdrücklich festgelegt ist, ist das Schweizer Recht anwendbar.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Schweizerisches Obligationenrecht - OR, Zweiter Teil: Die verschiedenen Arten von Verträgen - Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag, Artikel 319 bis 343

Nach Schweizer Recht unterliegt der Lohn des Arbeitnehmers in der Regel der Vertragsfreiheit. Es gibt zwei Hauptausnahmen:

  • Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV), geregelt in Art. 356ff. OR: Der GAV ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden, der die Regelung der Arbeitsbedingungen und der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere des Lohns, zum Gegenstand hat. Der GAV ist allgemeinverbindlich.
  • Der Normalarbeitsvertrag (NAV), geregelt in Art. 359ff OR: Der NAV ist ein vom Staat erlassenes verbindliches Regelwerk, das die Arbeitsverhältnisse in einem bestimmten Beruf regelt, für den eine Regelung erforderlich ist.

Der Lohn kann also zwischen den Parteien frei vereinbart werden, solange es kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der beabsichtigten Arbeit und ihrer Bezahlung gibt. Ein solches Missverhältnis würde eine Verletzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR darstellen, und die Lohnklausel könnte von einem Schweizer Gericht für ungültig erklärt werden. Wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Lohn nicht schriftlich festgelegt ist, stützt sich das Gericht auf die in der betreffenden Branche geltenden Gepflogenheiten sowie gegebenenfalls auf den entsprechenden GAV oder NAV.

Liste der Gesamtarbeitsverträge

Normalarbeitsvertrag

Arbeitsvertrag

Im Schweizer Arbeitsrecht ist es nicht zwingend erforderlich, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Wenn jedoch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt und ein Arbeitsgericht ein Urteil fällen muss, wird es die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen, d. h. das Schweizerische Obligationenrecht - OR (Zweiter Teil: Die verschiedenen Arten von Verträgen - Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag - Artikel 319 bis 343) und das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG). Letzteres gilt nicht für das Personal von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten in der Schweiz, wenn es hoheitliche Aufgaben erfüllt oder wenn seine Arbeitsverhältnisse durch das öffentliche Recht des Entsendestaates geregelt sind (Art. 3 Bst. b ARG; Art. 8 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz - ArGV 1). 

Den Parteien wird daher dringend empfohlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem zumindest die wesentlichen Elemente (Gehalt, Funktion, Arbeitszeiten, Ferien und sonstiger Urlaub usw.) festgelegt sind und der die im OR und im Arbeitsgesetz festgelegten Mindestbedingungen erfüllt. Wenn sich die Parteien dafür entscheiden, einen detaillierten Arbeitsvertrag aufzusetzen, sollten die folgenden Elemente erwähnt und festgelegt werden:

  • Funktion und Aufgabenbeschreibung
  • Datum des Arbeitsantritts
  • Probezeit (vgl. Artikel 335b OR)
  • Vertragsdauer (befristet: vgl. Artikel 334 OR, unbefristet: vgl. Artikel 335 OR)
  • Monatlicher Bruttolohn (vgl. Artikel 322, 322d, 323 OR)
  • Versicherungen (vgl. das diesbezügliche Merkblatt)
  • Ferien und Urlaub (vgl. Artikel 329 und 329a OR), Feiertage (vgl. Artikel 20a ArG)
  • Arbeitszeit (vgl. Artikel 9 ArG)
  • Überstunden (vgl. Artikel 321c OR)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Artikel 334, 335, 225a, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c, 337, 337a, 337b, 337c, 337d OR)

 

Befristeter Vertrag

Wenn ein befristeter Vertrag abgeschlossen wurde, können die Parteien ausdrücklich vereinbaren, das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines neuen befristeten Vertrags zu verlängern. Die wiederholte Verlängerung befristeter Arbeitsverträge stößt jedoch auf das Verbot von Kettenverträgen, das nach der Rechtsprechung einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB gleichkommt. Der Abschluss solcher aufeinanderfolgenden befristeten Verträge ist missbräuchlich, wenn er darauf abzielt, die Anwendung der Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen und Kündigungen zur Unzeit zu umgehen oder die Entstehung von Rechtsansprüchen zu verhindern, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, wie etwa das Recht auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung oder die Kündigungsfristen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn nur zwei befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht werden. Die Anzahl der abgeschlossenen Verträge allein ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Entscheidung, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht. Die Zulässigkeit von Kettenverträgen unterliegt somit den folgenden drei kumulativen Bedingungen:

  • wenn sie sich auf deutlich unterschiedliche Arbeitsverhältnisse beziehen, obwohl sie die gleichen Parteien binden;
  • wenn besondere Umstände diese Aufeinanderfolge von Arbeitsverträgen rechtfertigen;
  • diese Umstände müssen einem Bedarf entsprechen, der durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.
  • Wird der befristete Vertrag nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums stillschweigend verlängert, gilt er zudem als unbefristeter Vertrag (Art. 334 Abs. 2 OR). 

Pflichten der Arbeitnehmenden

Die Pflichten der Arbeitnehmenden sind hauptsächlich in Art. 321 ff. OR geregelt.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist insbesondere verpflichtet, die ihm vom Arbeitgeber übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und seine berechtigten Interessen zu wahren, wobei sie oder er darauf zu achten hat, dass sie oder er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel sorgfältig verwendet (Art. 321a Abs. 1 und 2 OR).

Sie oder er ist verpflichtet, die Arbeit persönlich zu erbringen (Art. 321 OR) und Schäden bei der Ausführung der Arbeit zu verhindern. Sie oder er muss den guten Ruf des Unternehmens wahren. Sie oder er hat eine Treuepflicht (Art. 321a Abs. 3 OR) und muss auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse wahren (Art. 321a Abs. 4 OR). 

Sie oder er muss dem Arbeitgeber unverzüglich die Geldbeträge, die sie oder er bei der Ausführung seiner Arbeit erhält (Art. 321b Abs. 1 OR), sowie alles, was sie oder er produziert, zurückgeben (Art. 321b Abs. 2 OR). Sie oder er kann zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden, soweit sie oder er diese leisten kann und nach Treu und Glauben von ihr oder ihm verlangt werden darf (Art. 321c OR).

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer haftet für den Schaden, den sie oder er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt (Art. 321e Abs. 1 OR). Das Mass der Sorgfalt des Arbeitnehmers wird vertragsbezogen beurteilt, wobei das Berufsrisiko, die Ausbildung oder die Kenntnisse, die zur Erbringung der versprochenen Arbeit erforderlich sind, sowie die Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber kannte oder hätte kennen müssen, berücksichtigt werden (Art. 321e Abs. 2 OR).

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist ausserdem verpflichtet, die diesbezüglichen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen (Art. 10 ArGV3 und Art. 11 VUV).

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, am Ende eines jeden Monats ihren oder seinen Lohn zu erhalten (Art. 323 Abs. 1 OR). Sie oder er hat auch Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit, der Integrität, der Privatsphäre, der Gesundheit und Sicherheit sowie auf alle anderen Rechte, die ihr oder ihm durch den Einzelarbeitsvertrag, den Gesamtarbeitsvertrag, den Normalarbeitsvertrag oder das Gesetz eingeräumt werden (Art. 6 ArG, Art. 2 ArGV3, Art. 328 OR). 

Darüber hinaus regelt das ArG den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Anwendung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG).

Pflichten der Arbeitgeber

Die Pflichten der Arbeitgeber sind hauptsächlich in Art. 322 ff. OR geregelt.

Der Arbeitgeber hat insbesondere eine allgemeine Verantwortung für die Auswahl, Unterweisung und Überwachung der Arbeitnehmenden. Er trägt das wirtschaftliche Risiko für den ordnungsgemäßen Betrieb der Körperschaft, die ihn beschäftigt (z. B. diplomatische oder ständige Mission), und muss die Arbeit erbringen. 

Er muss dafür sorgen, dass das Leben, die körperliche und seelische Unversehrtheit, die Privatsphäre, die Gesundheit (Art. 6 ArG, Art. 2 und 5 Abs. 2 ArGV3, Art. 328 OR, Art. 27 und 28 ZGB) und die Sicherheit des Arbeitnehmers (Art. 82 UVG, VUV) geschützt werden.

Er ist verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung geboten, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es das Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeit erlauben, dies von ihr oder ihm zu verlangen. 

Der Arbeitgeber kann Anforderungen an die Quantität und Qualität der zu leistenden Arbeit oder auch an das Verhalten stellen. Er kann Anweisungen und Richtlinien erteilen (Art. 321d Abs. 1 OR) und muss, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist, das Material und die Mittel zur Ausführung der Arbeit bereitstellen (Art. 327 Abs. 1 .und Abs. 2 OR).

Er muss auch allen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere in Bezug auf die Erhebung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Er muss auch den vereinbarten, üblichen oder durch einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Lohn zahlen (Art. 322 Abs. 1 OR).

Darüber hinaus regelt das ArG den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (Art. 6 ArG). 

Anwendbares Recht

Das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht ist in den Artikeln 319 bis 362 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt.

Das Arbeitsgesetz (ArG) und die dazugehörigen Verordnungen enthalten ebenfalls Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmenden. Das Arbeitsgesetz zielt auf Themen wie Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, maximal zulässige Arbeitszeiten, Pausen, Nacht- und Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Schutz von schwangeren Frauen oder Schutz von jugendlichen Arbeitnehmenden.

Darüber hinaus behandelt die Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge in ihrem Art. 18 die Arbeitsbedingungen insbesondere für Missionsmitglieder, die Schweizer Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben. 

Verordnung zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge

Zu den Sozialversicherungen wird zudem Folgendes festgestellt:

  • Schweizer Lokalpersonal oder Personal mit einer B/C-Bewilligung ist obligatorisch der AHV/IV/EO/ALV/FamZ unterstellt und muss sich selbst bei diesen Versicherungen versichern und die Beiträge allein entrichten. Diplomatische und konsularische Vertretungen sind als Arbeitgeber nicht beitragspflichtig.
  • Lokalpersonal mit einer Legitimationskarte vom Typ «KE» ist hingegen nicht versicherungspflichtig.

Andere Versicherungen

Motorfahrzeugversicherung (siehe unter Fahrzeuge)

Letzte Aktualisierung 09.05.2023

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3003 Bern

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