Auslandschweizerinnen und -schweizer, die in einem EU/EFTA-Staat leben, müssen ihre Ansprüche grundsätzlich im letzten Beschäftigungsland geltend machen. Bei einer Rückkehr aus einem Staat ausserhalb der EU/EFTA besteht in der Regel ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn in den 24 Monaten, die der Anmeldung bei einer Arbeitslosenversicherung vorangehen, entweder
- mindestens 12 Beschäftigungsmonate als Arbeitnehmer/in in der Schweiz oder
- mindestens 12 Beschäftigungsmonate als Arbeitnehmer/in im Ausland und mindestens 6 Beschäftigungsmonate als Arbeitnehmer/in in der Schweiz angerechnet werden können.
Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigungszeiten in der Schweiz vor der Ausreise oder nach der Wiedereinreise erworben wurden. Entscheidend ist: Die Beschäftigungszeiten in der Schweiz und im Ausland müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Anmeldung bei einer Arbeitslosenversicherung liegen. Zusätzlich müssen:
- eine Bescheinigung Ihres Arbeitsgebers oder Ihrer Arbeitgeberin im Ausland über die Dauer Ihrer Tätigkeit vorliegen.
- und der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Ihrer Rückkehr bzw. Einreise geltend gemacht werden.
Klären Sie Fragen zu Anspruch und Leistung aus der ALV mit der Arbeitslosenkasse im Voraus ab.
Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, Art, 23 und Art. 14, Abs, 3
Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, Art. 11-13, Abs. 2 und 3
AVIG-Praxis ALE B199 ff.