Rückwandern

Kehren Sie nach einem längeren Auslandaufenthalt in die Schweiz zurück? Auch eine Rückwanderung erfordert eine gute Vorbereitung. Sie müssen im Prinzip dieselben Massnahmen treffen wie bei der Auswanderung wie u.a. die Abmeldung vornehmen im Gastland, Zollformalitäten erledigen, eine Wohnung finden, sich am neuen Wohnort anmelden, Arbeit suchen oder den Sozialversicherungen beitreten.

Ein Flugzeug der Swiss International Air Lines fliegt zurück in die Heimat.
Ein Flugzeug der Swiss International Air Lines fliegt zurück in die Heimat. © Unsplash

Unter den nachfolgenden Rubriken finden Sie alle Massnahmen, die für Sie als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Schweiz zu unternehmen sind.

Einreise- und Zollformalitäten 

Meldepflicht

Als Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger können Sie jederzeit in die Schweiz zurückkehren, den Wohnort in der Schweiz frei wählen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bei Ihrer Rückkehr müssen Sie sich fristgerecht bei der Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes anmelden. Dies ist kantonal geregelt.

Zoll

Ihr persönliches Eigentum (Übersiedlungsgut) können Sie zollfrei in die Schweiz einführen. Sie können hierfür vorgängig das «Antragsformular 18.44» ausfüllen und bei der Einreise einen entsprechenden Antrag stellen. Weitere Auskünfte über Einfuhrformalitäten und das Formular erhalten Sie beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Antragsformular 18.44

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Familie

Ausländische Ehepartnerin, ausländischer Ehepartner

Grundsätzlich hat Ihr/e ausländische/r Partner/in im Sinne der Familienzusammenführung Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Staatsangehörigkeit ist ein Einreisevisum nötig, welches von der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland ausgestellt wird. Informieren Sie sich in jedem Fall dort im Detail über die Einreiseformalitäten. Weitere Angaben über Einreiseformalitäten und Aufenthaltsbewilligungen erteilt das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Ausländische Lebenspartnerin, ausländischer Lebenspartner

Unverheiratete ausländische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner benötigen je nach Herkunft ein Einreisevisum, und müssen – vor der Einreise, wenn der Wohnort in der Schweiz feststeht – bei einer Schweizer Auslandvertretung einen persönlichen Einreiseantrag zwecks Wohnsitznahme stellen, resp. eine Aufenthaltsbewilligung als Konkubinatspartner oder -partnerin beantragen. Die zuständige (kantonale) Einwanderungsbehörde wird Dokumente verlangen, die belegen, dass das Konkubinat schon einige Jahre dauert und verschiedene Auflagen machen (gemeinsamer Wohnsitz, Garantieerklärung, Meldepflicht etc.). Ohne Aufenthaltsbewilligung dürfen Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz nicht arbeiten. Den ausländischen Kindern von Konkubinatspaaren kann eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt werden.

Administratives

Wie bei einer Auswanderung fallen auch bei einer Rückkehr in die Schweiz verschiedene administrative Aufgaben an. Nachfolgend finden Sie Informationen hinsichtlich Adressänderung, Kranken- und Sozialversicherungen sowie AHV/IV und Steuern.

Abmeldung – Rückkehr in die Schweiz

Melden Sie Ihre neue Adresse bei

  • den Behörden Ihres aktuellen ausländischen Wohnortes
  • der Schweizerischen Vertretung (Konsulat oder Botschaft), bei der Sie angemeldet sind. Die Adressänderung kann direkt am Online-Schalter vorgenommen werden.
  • Post, Banken, Versicherungen, Strom- und Wasserversorgung usw.
  • der Einwohnerkontrolle Ihres neuen Schweizer Wohnortes (innerhalb von 14 Tagen ab Ankunft)
  • Wehrmänner und -frauen informieren innert 14 Tagen nach Wohnsitznahme in der Schweiz den Sektionschef am Schweizer Wohnort.

Krankenversicherung

Gemäss dem Krankenversicherungsgesetz KVG ist die Grundversicherung für alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch. Rückkehrende müssen sich innerhalb von 3 Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichern. Dabei erfolgt der Beitritt rückwirkend zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme. Diese Regelung erlaubt allen Heimkehrern, jederzeit und ohne Nachteile (altersunabhängig und ohne Vorbehalte) in die Grundversicherung einzutreten. Auf Bundesebene zuständig ist das Bundesamt für Gesundheit BAG.

Bundesamt für Gesundheit BAG

AHV / IV

Bei einer Rückkehr in die Schweiz werden Sie grundsätzlich wieder bei der schweizerischen AHV/IV beitragspflichtig. Für Fragen wenden Sie sich bitte an die AHV-Ausgleichskassen und die IV-Stellen oder an die Schweizerische Ausgleichskasse ZAS.

AHV-Ausgleichskassen und die IV-Stellen

Schweizerische Ausgleichskasse ZAS

Sozialversicherung

Mit Wohnsitznahme in der Schweiz werden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt. Mehr Angaben zum Schweizerischen Sozialversicherungssystem finden Sie beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Ob Sie bereits vor der Rückkehr in die Heimat Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen (obligatorische oder freiwillige AHV/IV, Pensionskasse jeweiliger Arbeitgeber) einbezahlt haben, spielt eine wesentliche Rolle bei der späteren Berechnung Ihrer Rentenansprüche. Die Schweiz hat mit allen EU/EFTA-Ländern sowie mit vielen Drittstaaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Dadurch sind Ihre möglichen Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen Ihres (ehemaligen) Residenzlandes gewährleistet. Bewahren Sie darum Ihre Dokumente über die Zahlung von Sozialversicherungsbeträgen sorgsam auf. 

Steuern

Für Informationen zum Steuerrecht konsultieren Sie die kantonale / kommunale Steuerverwaltung oder Ihren Steuerberater. Fachinstanz auf Bundesebene ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Fragen zum internationalen Steuerrecht im Bereich der Doppelbesteuerung beantwortet Ihnen das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF.

Eidgenössische Steuerverwaltung

Doppelbesteuerungsabkommen SFI

Führerschein

Allgemeines

Melden Sie sich innert 14 Tagen beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons und erkunden Sie sich dort nach den Umwandlungsmodalitäten für Ihren ausländischen Führerausweis.

Strassenverkehrsamt asa

Militär- und Zivildienst

Allgemeines

Kehrt ein Auslandschweizer in die Schweiz zurück, ist er entsprechend seinem Alter und seiner Tauglichkeit grundsätzlich wieder uneingeschränkt wehrpflichtig. Militärdienstpflichtige müssen sich innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Sektionschef zurückmelden und werden wieder zum Wehrdienst aufgeboten. Eine Ausnahme ist vorgesehen für Auslandschweizer, die sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben und von der Armee nicht mehr benötigt werden. Sie unterstehen aber nach wie vor der Wehrpflicht, d.h. sie sind zivilschutz- und wehrersatzpflichtig.

Zivildienstpflichtige Personen müssen sich 14 Tage nach der Rückkehr in die Schweiz bei der zuständigen Regionalstelle melden. Junge Auslandschweizer, die Wohnsitz in der Schweiz nehmen, können bis zum vollendeten 25. Altersjahr zum Militär aufgeboten werden. Die Rekrutenschule kann bis zum Alter von 32 Jahren absolviert werden. Für die Beantwortung allfälliger Fragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht der Auslandschweizer wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS.

Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Bildung

Allgemeines

Das Bildungswesen in der Schweiz ist kantonal geregelt. Erkundigen Sie sich bei der Schulbehörde Ihrer künftigen schweizerischen Wohngemeinde nach den Einschulungsmodalitäten für Ihre Kinder. Die nachstehend aufgeführten Stellen können Sie über die postobligatorische Schulzeit beraten.

Bildungswesen Schweiz

Arbeit in der Schweiz suchen 

Stellensuche

Auslandschweizerinnen und –schweizer können in der Schweiz arbeiten, ohne dafür eine Arbeitsbewilligung zu benötigen. Die Bestimmungen bei den reglementierten Berufen sind einzuhalten. Klären Sie die Einsatzmöglichkeiten anlässlich von Aufenthalten in der Schweiz mit dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV.

Arbeit Schweiz

SECO

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreibt zusammen mit den Arbeitsämtern der Kantone für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktbeobachtung ein gemeinsames Informationssystem für offene Stellen (AVAM= Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik). Die frei zugänglichen Angebote werden auf arbeit.swiss unter «Job-Room» publiziert.

Job-Room

Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe 

Rückkehr ohne Anstellungszusicherung

Bei einer Rückkehr ohne Anstellungszusicherung sollten sich Auslandschweizerinnen und -schweizer nach ihrer Ankunft unverzüglich beim Arbeitsamt am gewählten Wohnort anmelden. Diese Behörde ist den Stellensuchenden bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes behilflich.

Arbeitsamt am gewählten Wohnort

Arbeitslosenversicherung

Auslandschweizerinnen und -schweizer, die in einem EU/EFTA-Staat leben, müssen ihre Ansprüche grundsätzlich im letzten Beschäftigungsland geltend machen. Bei einer Rückkehr aus einem Staat ausserhalb der EU/EFTA besteht in der Regel ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn in den 24 Monaten, die der Anmeldung bei einer Arbeitslosenversicherung vorangehen, entweder

  • mindestens 12 Beschäftigungsmonate als Arbeitnehmer/in in der Schweiz oder
  • mindestens 12 Beschäftigungsmonate als Arbeitnehmer/in im Ausland und mindestens 6 Beschäftigungsmonate als Arbeitnehmer/in in der Schweiz angerechnet werden können.

Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigungszeiten in der Schweiz vor der Ausreise oder nach der Wiedereinreise erworben wurden. Entscheidend ist: Die Beschäftigungszeiten in der Schweiz und im Ausland müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Anmeldung bei einer Arbeitslosenversicherung liegen. Zusätzlich müssen:

  • eine Bescheinigung Ihres Arbeitsgebers oder Ihrer Arbeitgeberin im Ausland über die Dauer Ihrer Tätigkeit vorliegen.
  • und der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Ihrer Rückkehr bzw. Einreise geltend gemacht werden.

Klären Sie Fragen zu Anspruch und Leistung aus der ALV mit der Arbeitslosenkasse im Voraus ab.

Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, Art, 23 und Art. 14, Abs, 3

Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, Art. 11-13, Abs. 2 und 3

AVIG-Praxis ALE B199 ff.

Sozialhilfe

Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können, gewährt der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Fürsorgeleistungen. Auskünfte erteilen die schweizerischen Vertretungen im Ausland oder die Abteilung Konsularischer Schutz (Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer) der Konsularischen Direktion KD des EDA.

Wenn Sie bereits in der Schweiz Wohnsitz genommen haben, wenden Sie sich für Beratung und Hilfe bitte direkt an den Sozialdienst Ihrer Wohngemeinde. 

Die Auslandschweizer-Organisation ASO verfügt über einen Fonds, aus dem unter bestimmten Bedingungen eine kleinere finanzielle Hilfe in Form eines zinslosen Darlehens an rückkehrende Auslandschweizerinnen und -schweizer geleistet werden kann. Bedingung ist unter anderem, dass die Rückkehr in die Schweiz vor nicht länger als einem Jahr erfolgt ist. Es handelt sich einerseits um Beiträge zur Überbrückung von Notsituationen sowie andererseits zur Wiedereingliederung (wie z.B. den Besuch eines Sprachkurses, Computerkurses oder eines der Wiedereinstiegsprogramme, die helfen, in der Schweiz wieder Fuss zu fassen). Bitte beachten Sie, dass diese Unterstützung subsidiär zu Leistungen der Fürsorge und/oder der Arbeitslosenversicherung zu verstehen ist.

Auslandschweizer-Organisation ASO

Letzte Aktualisierung 02.08.2024

Kontakt

Innovation und Partnerschaften

Konsularische Direktion KD
Effingerstrasse 27
3003 Bern

Telefon

Helpline +41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33

Zum Anfang