Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS)

Gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) unterliegen Unternehmen, die von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen erbringen wollen, einer vorgängigen Meldepflicht.

Die zuständige Behörde ist gemäss Beschluss des Bundesrats das Staatssekretariat des EDA. Für die operationelle Umsetzung des Gesetzes ist die Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste (SEPS) verantwortlich. Diese veröffentlicht jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht.

Tätigkeitsbericht 2023

Der achte Tätigkeitsbericht zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen ist am 15. Mai 2024 erschienen.

Tätigkeitsbericht 2023 (PDF, 11 Seiten, 582.4 kB, Deutsch)

Ziele des BPS

Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) soll dazu beitragen:

  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;
  • die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen;
  • die schweizerische Neutralität zu wahren; und
  • die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.

Geltungsbereich des BPS

Das Gesetz regelt die Erbringung von privaten Sicherheitsdienstleistungen wie Personenschutz und Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld sowie Ordnungsdienste. Darüber hinaus erfasst die Definition von Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des BPS auch Dienstleistungen für ausländische Streit- und Sicherheitskräfte, nachrichtendienstliche Tätigkeiten sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit inhaftierten oder internierten Personen. Ebenfalls unter das BPS fallen Dienstleistungen, die mit privaten Sicherheitsdienstleistungen zusammenhängen, namentlich die Ausbildung, Rekrutierung, Vermittlung oder Bereitstellung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland.

Das BPS ist auch auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften anwendbar, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, welches solche Dienstleistungen erbringt, oder die von der Schweiz aus ein solches Unternehmen kontrollieren.

Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die dem BPS unterstehen, sind jegliche Tätigkeiten zum Zweck der direkten Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland untersagt. Ihnen ist es ebenfalls untersagt Sicherheitsdienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen und Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen.

Verfahren

Die SEPS prüft die eingehenden Meldungen innerhalb von 14 Tagen (Meldeverfahren). Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die geplanten Tätigkeiten den Zwecken des Gesetzes widersprechen könnten, leitet sie ein Prüfverfahren ein. Dabei ist sie verpflichtet, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu konsultieren und sich nach Anhörung des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) mit ihnen über ein allfälliges Verbot der gemeldeten Tätigkeit zu einigen. Während des Prüfverfahrens kann die SEPS beim betroffenen Unternehmen und den betroffenen Dienststellen von EDA und Bund weitere Informationen einholen.

Ausbildungsanforderungen

Ausbildungspflicht

Gemäss dem BPS und der dazugehörigen Verordnung müssen Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, nachweisen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine angemessene Ausbildung für die geplante Tätigkeit erhalten haben. Dazu gehören unter anderem Grundkenntnisse im Bereich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts.

Ausbildungsanforderungen

Die SEPS hat die Inhalte dieser Ausbildung definiert und ein modular aufgebautes Ausbildungssystem entwickelt. Die Unternehmen können diejenigen Module wählen, die für ihre Dienstleistungen relevant sind.

Die Aus- und Weiterbildungsstandards sollen den betroffenen Unternehmen aufzeigen, wie sie die Anforderungen des BPS im Bereich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation erfüllen können.

Ausbildungsanforderungen gemäss dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (PDF, 27 Seiten, 280.8 kB, Deutsch)

Kursanbieter

Die Unternehmen können ihr Personal durch spezialisierte Beraterinnen und Berater, Verbände, Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder interne Fachleute schulen lassen, deren Qualifikation von der für die Umsetzung des BPS zuständigen Behörde anerkannt wird. Die SEPS bietet selbst keine Kurse an, stellt aber auf Anfrage Kontakte zu bekannten Anbietern und anderen interessierten Unternehmen her.

Das Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (GCSP) hat im Rahmen eines gemeinsamen Projekts mit dem Schweizer Dachverband der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swissmem) ein Schulungshandbuch erstellt.

Weapons Systems Supply and Operational or Logistical Support under the PSSA – A Training Guide to comply with the Swiss Federal Act on Private Security Services provided Abroad

Vom Bund im Ausland eingesetzte Unternehmen

Das BPS bildet zudem die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen durch Bundesbehörden für Schutzaufgaben in einem komplexen Umfeld im Ausland. Es definiert die Mindestanforderungen, die ein Unternehmen dabei erfüllen muss. Die Vorgaben betreffen insbesondere das interne Kontrollsystem, die Aus- und Weiterbildung des Personals und die Ausrüstung des beauftragten Unternehmens. Die Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen (VES) ist dagegen auf alle Bundesbehörden anwendbar, die ein privates Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz oder im Ausland einsetzen - sofern diese Aufgaben im Ausland nicht in einem komplexen Umfeld stattfinden.

Zusätzliche Informationen und Dokumente

Tätigkeitsberichte

Tätigkeitsbericht 2022 (PDF, 11 Seiten, 965.3 kB, Deutsch)

Tätigkeitsbericht 2021 (PDF, 10 Seiten, 1.0 MB, Deutsch)

Tätigkeitsbericht 2020 (PDF, 10 Seiten, 1.1 MB, Deutsch)

Tätigkeitsbericht 2019 (PDF, 9 Seiten, 1.1 MB, Deutsch)

Tätigkeitsbericht 2018 (PDF, 10 Seiten, 947.3 kB, Deutsch)

Tätigkeitsbericht 2017 (PDF, 13 Seiten, 738.2 kB, Deutsch)

Tätigkeitsbericht 2015/2016 (PDF, 13 Seiten, 108.7 kB, Deutsch)

Letzte Aktualisierung 14.05.2024

Kontakt

Abteilung Internationale Sicherheit

Sektion Exportkontrollen und private Sicherheitsdienste

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