Ziele des BPS
Das Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) soll dazu beitragen:
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;
- die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen;
- die schweizerische Neutralität zu wahren; und
- die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.
Geltungsbereich des BPS
Das Gesetz regelt die Erbringung von privaten Sicherheitsdienstleistungen wie Personenschutz und Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld sowie Ordnungsdienste. Darüber hinaus erfasst die Definition von Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des BPS auch Dienstleistungen für ausländische Streit- und Sicherheitskräfte, nachrichtendienstliche Tätigkeiten sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit inhaftierten oder internierten Personen. Ebenfalls unter das BPS fallen Dienstleistungen, die mit privaten Sicherheitsdienstleistungen zusammenhängen, namentlich die Ausbildung, Rekrutierung, Vermittlung oder Bereitstellung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland.
Das BPS ist auch auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften anwendbar, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, welches solche Dienstleistungen erbringt, oder die von der Schweiz aus ein solches Unternehmen kontrollieren.
Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die dem BPS unterstehen, sind jegliche Tätigkeiten zum Zweck der direkten Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland untersagt. Ihnen ist es ebenfalls untersagt Sicherheitsdienstleistungen zu erbringen, von denen anzunehmen ist, dass die Empfängerinnen und Empfänger sie im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen.
Verfahren
Die SEPS prüft die eingehenden Meldungen innerhalb von 14 Tagen (Meldeverfahren). Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die geplanten Tätigkeiten den Zwecken des Gesetzes widersprechen könnten, leitet sie ein Prüfverfahren ein. Dabei ist sie verpflichtet, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu konsultieren und sich nach Anhörung des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) mit ihnen über ein allfälliges Verbot der gemeldeten Tätigkeit zu einigen. Während des Prüfverfahrens kann die SEPS beim betroffenen Unternehmen und den betroffenen Dienststellen von EDA und Bund weitere Informationen einholen.
Ausbildungsanforderungen