Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

Mit dem Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeiter und ihrer Familienangehörigen werden Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer sowie ihre Familienangehörigen geschützt. Die UNO-Generalversammlung hat das Übereinkommen am 18. Dezember 1990 verabschiedet. Das Übereinkommen trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Die Schweiz hat das Übereinkommen weder unterzeichnet, noch ratifiziert.

Das Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (CMW) hat zum Ziel, Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter sowie ihre Familien unabhängig von ihrem Migrationsstatus vor Ausbeutung und Verletzungen ihrer Menschenrechte zu schützen.

Das Übereinkommen bekräftigt die fundamentalen Rechte, die in der universell gültigen Menschenrechtserklärung und in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen genannt werden.

Das Übereinkommen definiert bürgerliche und politische Rechte unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern (z.B. das Recht auf Unterrichtung der konsularischen Behörden bei einer Festnahme) und enthält Bestimmungen über Verstösse gegen die Migrationsgesetzgebung und Verbote (z.B. das Verbot von kollektiven Ausweisungen).

Zudem nennt das Übereinkommen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation, z.B. das Recht auf ein Mindestmass an medizinischer Versorgung oder das Recht auf Zugang zu Bildung für Kinder von Wanderarbeitnehmenden.

Die UNO hat das Übereinkommen am 18. Dezember 1990 verabschiedet, am 1. Juli 2003 trat es in Kraft. Die Schweiz hat das Übereinkommen weder unterzeichnet, noch ratifiziert.

Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeiter und ihrer Familienangehörigen

Überprüfungsmechanismus

Der Ausschuss zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer und ihren Familien überwacht die Vertragsstaaten hinsichtlich der Umsetzung ihrer Verpflichtungen. Die Vertragsstaaten müssen regelmässig Bericht erstatten über die Massnahmen, die sie zur Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens getroffen haben sowie Fortschritte und Schwierigkeiten dokumentieren.

Innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten des Übereinkommens muss der entsprechende Vertragsstaat beim Ausschuss einen ersten Bericht einreichen, danach sind alle fünf Jahre Berichte fällig.

Ausschuss für den Schutz der Wanderarbeiter und ihrer Familienangehörigen (en)

Weitere Überwachungsmechanismen

Zusätzlich zum Staatenberichtsverfahren haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, die Kompetenz des Ausschusses betreffend Individualbeschwerdeverfahren und Staatenbeschwerdeverfahren anzuerkennen. Dieser Mechanismus ist bisher noch nicht in Kraft getreten, da noch keine 10 Vertragsstaaten diese Kompetenz des Ausschusses anerkannt haben.

Letzte Aktualisierung 01.03.2022

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