Rechte und Pflichten der Schweizer Staatsangehörigen im Ausland

Das Auslandschweizergesetz regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Es zählt ferner verschiedene Dienstleistungen auf, die die Schweiz ihren Staatsangehörigen gewähren kann, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Ausland aufhalten beziehungsweise tätig sind.

Eine Statue von Justitia in Bern
Das ASG nennt Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. ©EDA

Auslandschweizerin oder Auslandschweizer im Sinne des Auslandschweizergesetz (ASG) ist, wer Schweizer Staatsangehörige oder Schweizer Staatsangehöriger ist, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und bei der jeweiligen Vertretung angemeldet ist.

Das Auslandschweizergesetz regelt die Unterstützung von Institutionen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch den Bund.

Diese Personen können unter bestimmten Voraussetzungen um Sozialhilfe ersuchen. Weiter stehen ihnen verschiedene politische Rechte zu, die im ASG präzisiert sind.

Anmeldung innert 90 Tagen

Die volljährige Person mit Schweizer Bürgerrecht muss sich innert 90 Tagen nach der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz bei der für ihren neuen Wohnort zuständigen Vertretung anmelden. Hat eine Person das Schweizer Bürgerrecht durch Geburt im Ausland erworben und ist dort volljährig geworden, so kann die Anmeldung bei der Vertretung der Verwirkung ihres Bürgerrechts vorbeugen.

Schweizer Vertretungen im Ausland

Konsularischer Schutz

Das ASG regelt den konsularischen Schutz für Schweizer Personen im Ausland, die im Ausland in eine Notlage geraten sind oder sich in einer Krisen- oder Katastrophenregion aufhalten. Es präzisiert die Hilfeleistungen, die Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz und streckenweise auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gewährt werden.

Ferner steht der konsularische Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auch juristischen Personen zu. Ein Rechtsanspruch auf Schutzgewährung besteht allerdings nicht, vielmehr findet immer eine Einzelfallüberprüfung statt. 

Weitere konsularische Dienstleistungen des Bundes, die namentlich von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern in Anspruch genommen werden, sind im ASG geregelt, z.B. Beurkundung von Dokumenten und Bestätigungen.

Dienstleistungen mit Grundlage in anderen Bundesgesetzen

Zum Teil haben Dienstleistungen ihre Grundlage in anderen Bundesgesetzen. So regelt z.B. das Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige die Passausstellung im Ausland.

Darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Bundesgesetzen und Verordnungen Rechte und Pflichten von Schweizer Personen im Ausland. Es empfiehlt sich daher, auch diese Erlasse zu konsultieren, z.B:

  • Die Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (fAHIV)
    Sie regelt ausschliesslich dieses Versicherungswerk, dem namentlich Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz ausserhalb der EU- und EFTA-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen beitreten können.

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 

  • Verordnung über das militärische Kontrollwesen, Kapitel 5
    Dieses den militärischen Auslandurlaub von Personen, die nach dem Militärgesetz meldepflichtig sind.

Verordnung über das militärische Kontrollwesen

Bilaterale und multilaterale Verträge

Die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen im Ausland richten sich schliesslich bei bestimmten Sachverhalten auch nach geltenden bilateralen und multilateralen Verträgen. Das  Abkommen über Personenfreizügigkeit von 1999 zwischen der Schweiz und der EU ist für zahlreiche Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer von Belang.   

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Letzte Aktualisierung 24.10.2023

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