Begünstigte
Das Gaststaatgesetz (GSG) definiert die möglichen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen im Rahmen des Völkerrechts. Zudem legt es die Bedingungen fest, unter welchen den Begünstigten einen besonderen Status und finanzielle Beiträge gewährt werden können. Die Vorrechte und Immunitäten ergeben sich aus dem internationalen Gewohnheitsrecht und sind in zahlreichen Übereinkommen festgeschrieben. Bei den finanziellen Beiträgen soll das Gesetz dem Bundesrat erlauben, seine langjährige Praxis fortzuführen.
Geltungsbereich
Die Gaststaatverordnung (V-GSG) bestimmt den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die je nach Art der institutionellen Begünstigten gewährt werden können, sowie die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen, die Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte und die Modalitäten der Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen. Die V-GSG kodifiziert die völkerrechtskonforme Praxis, die von der Schweiz im Rahmen ihrer Gaststaatpolitik seit langem verfolgt wird.
Verordnung über die privaten Hausangestellten
Die Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV) regelt die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für die privaten Hausangestellten von Personen, die in der Schweiz Vorrechte und Immunitäten geniessen. Sie schafft mehr Transparenz und klärt mit ihren detaillierten Vorschriften die geltenden Regeln. Diese betreffen beispielsweise Arbeitsvertrag, Lohn, Versicherungen und Arzt- und Pflegekosten. Die PHV ersetzt in ihrem Geltungsbereich die entsprechenden kantonalen Normalarbeitsverträge.
Entstehung
Die Rolle der Schweiz als Gaststaat ist weltweit anerkannt, vor allem durch das internationale Genf. Um diese Position zu stärken und um dem Bundesrat eine transparentere, voraussehbarere und besser auf die Interessen der Schweiz ausgerichtete Gaststaatpolitik zu ermöglichen, haben die eidgenössischen Räte am 22. Juni 2007 das GSG angenommen. Der Bundesrat verabschiedete am 7. Dezember 2007 eine Vollzugsverordnung zum GSG, die V-GSG. GSG und V-GSG traten auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Die am 6. Juni 2011 vom Bundesrat verabschiedete PHV trat am 1. Juli 2011 in Kraft.