Medienmitteilung, 25.02.2022

Das WBF hat am 25. Februar 2022 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine angepasst. Die Änderung tritt am 25. Februar 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

Die Ausweitung des Anhangs 3 (Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen) erfolgt im Einklang mit verschiedenen in der EU erlassen Beschlüssen. Damit soll verhindert werden, dass diese gezielten Sanktionen, die die EU am 21. und 23. Februar 2022 erlassen hat, über das Schweizer Staatsgebiet umgangen werden. Finanzintermediären in der Schweiz ist es damit verboten, mit den 363 neu in den Anhang aufgenommen Individuen und 4 Unternehmen neue Geschäftsbeziehungen einzugehen. Die Finanzintermediäre sind zudem verpflichtet, bestehende Geschäftsbeziehungen mit diesen Individuen, Unternehmen und Organisationen dem SECO umgehend zu melden. Verschärfungen dieser Massnahmen sind aktuell in Erarbeitung.

Der Bundesrat hat ebenfalls Kenntnis genommen von den übrigen Sanktionen, welche die EU am 23. Februar gegen Russland verhängt hat. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aktuell vorbereitet.


Weiterführende Informationen

Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine - Änderung vom 25.02.2022 mit Inkrafttreten am 25.02.2022 um 18.00 Uhr


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Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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