Medienmitteilung, 11.03.2022

Im Zusammenhang mit dem russischen Angriff auf die Ukraine hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. März 2022 entschieden, dass Überfluggesuche von Konfliktparteien und anderen Staaten, welche den Zweck haben, die Konfliktparteien militärisch zu unterstützen, namentlich mit Kriegsmaterial, nicht genehmigt werden. Ausgenommen sind Flüge zu humanitären und medizinischen Zwecken einschliesslich des Transports von Verwundeten.

Für die Benutzung des Schweizer Luftraums müssen ausländische Militär- und Staatsluftfahrzeuge üblicherweise eine Bewilligung (sog. «diplomatic clearance») beantragen. Das UVEK (BAZL) erteilt in Absprache mit dem VBS (Luftwaffe) und der Direktion für Völkerrecht die erforderlichen Genehmigungen. Gesuche von erheblicher politischer Tragweite werden dem Bundesrat unterbreitet.

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine hat der Bundesrat geprüft, wie die Schweiz mit Überfluggesuchen im Kontext des bewaffneten Konflikts umgehen soll. Er hat entschieden, dass folgende Überflüge nicht genehmigt werden:

  • Überflüge von Militärflugzeugen der Konfliktparteien, die einem militärischen Zweck dienen.
  • Überflüge von Militärflugzeugen anderer Staaten, deren Zweck darin besteht, eine der Konfliktparteien militärisch zu unterstützen, namentlich mit der Lieferung von Kriegsmaterial.
  • Von dieser Nichtgenehmigung ausgenommen sind Überflüge sowohl von Militärflugzeugen der Konfliktparteien wie auch anderer Staaten, die einem humanitären oder medizinischen Zweck dienen, einschliesslich des Transports von Verwundeten.

Für andere Fälle von Überfluggesuchen gilt die bestehende Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL).


Weiterführende Informationen

Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (VWL)


Adresse für Rückfragen:

Medienstelle BAZL, Tel. 058 464 23 35
Medienstelle VBS, Tel. 058 464 50 58


Herausgeber:

Der Bundesrat

Letzte Aktualisierung 13.01.2023

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