Vorsorge und Versicherung

Zwischen der Schweiz und 44 Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über soziale Sicherheit. Ziel dieser Abkommen ist primär die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland. Zwischen der Schweiz und Kanada besteht ein Sozialversicherungsabkommen, das 1995 abgeschlossen wurde.

Sozialversicherungssystem

Das Abkommen deckt die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-vorsorge ab, das heisst die AHV und die IV für die Schweiz und das Gesetz über die Alterssicherung sowie die Pensionsversicherung für Kanada beziehungsweise das Rentensystem in Quebec. Das Abkommen garantiert den Versicherten eine weitgehende Gleichbehandlung und einen erleichterten Zugang zu den Leistungen. Es ermöglicht ausserdem den Bezug von Renten im Ausland. Für die Berechnung der erforderlichen Mindestwohndauer in Kanada und für den Erwerb des Anspruchs auf die Zahlung der Rente im Ausland berücksichtigt Kanada beispielsweise die Versicherungszeit in der Schweiz. Das Abkommen regelt auch, in welchem Staat eine Person der Versicherungspflicht unterstellt ist und Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. 

Wer in Kanada arbeiten oder den Zugang zu staatlichen Programmen und Leistungen erhalten will, muss eine Sozialversicherungsnummer (Social Insurance Number SIN) haben, die der behördlichen Registrierung der Arbeitnehmenden dient. Die SIN kann in Service Canada-Büros, in Arbeitsmarkt-Büros (HRDC) oder in Postämtern beantragt werden.

Das kanadische Gesundheits- und Sozialwesen besteht aus regionalen Sozialversicherungssystemen. Versicherungspflicht besteht nur in einzelnen Provinzen und Territorien. Einige Programme unterstehen direkt der Arbeitsmarktbehörde HRDC und dem nationalen Gesundheitsministerium Health Canada. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine SIN-Nummer.

Altersvorsorge

Der kanadischer Rentenplan (Canada Pension Plan CPP) ist eine beitragspflichtige Rentenversicherung. Sie ist für Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen ab dem 18. Lebensjahr obligatorisch und wird paritätisch finanziert.

Kanada und die Schweiz haben 1994 ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. In der Schweiz geleistete AHV/IV-Beiträge werden in der OAS und im CPP angerechnet. 

Der Kanada Sozialtransfer (Canada Social Transfer, CTS) und das Guaranteed Income Supplement sind staatliche Ergänzungen zum CPP und zur OAS, vergleichbar mit den Ergänzungsleistungen der Schweizerischen AHV/IV. Sie müssen speziell beantragt werden und sichern Rentenbezüger oder Rentenbezügerinnen ein bescheidenes Mindesteinkommen. Einige Provinzen/Territorien bieten zusätzlich eigene Ergänzungsprogramme an (Steuerabzug, Wohngeld etc.).

Auf dem Bild sieht man Hochhäuser in Vancouver.
Blick auf die Hochhäuser von Vancouver. © Unsplash

Kranken- und Unfallversicherung

Der Abschluss eines Reiseversicherungspaketes (inkl. einer temporären Kranken- und Unfallversicherung, Repatriierung usw.) wird nachdrücklich empfohlen, da die medizinische Versorgung in Kanada ausserordentlich teuer ist.

Das kanadische Gesundheitswesen hat ein hohes Niveau und wird aus Steuergeldern, Gebühren und Monatsprämien (Alberta und British Columbia) finanziert. In allen Provinzen/ Territorien gibt es Krankenpflege- und Spitalversicherungen. Die Aufnahmebedingungen unterscheiden sich je nach Provinz oder Territorium. In Ontario, British Columbia, New Brunswick und Québec erhalten eingewanderte Personen erst nach 90 Tagen eine Health Insurance Card. In der Regel müssen eine Geburtsurkunde, der Reisepass, die Bestätigung Record of Landing und die Aufenthaltsbewilligung (Confirmation of Permanent Residence oder Permanent Resident Card) vorgelegt werden.

Private Versicherer bieten Spitalversicherungen für Personen an, die sofort versichert sein möchten.

Berufliche Vorsorge

Die Berufsunfallversicherungen (Workers Compensation Boards) sind regional organisiert und werden ganz von den Arbeitgebern getragen. Die voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden der angeschlossenen Berufssparten resp. deren Angehörige sind automatisch versichert. 

Arbeitslosenversicherung

Die staatliche Arbeitslosenversicherung (Employment Insurance) ist obligatorisch. Die Arbeitslosenversicherung umfasst auch eine Mütter-/Elternschaftsbeihilfe resp. Taggeldversicherung für Personen, die teilweise arbeitslos sind. 

Schweizer AHV/ IV

Auszahlung ordentlicher Renten

Ordentliche AHV- und IV-Renten (mit Ausnahme der IV-Viertelsrente) für schweizerische Staatsangehörige können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt.

Freiwillige AHV/IV

Der freiwilligen AHV/IV können schweizerische Staatsangehörige beitreten, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben, falls sie unmittelbar vor ihrem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen AHV/IV entbindet die Betroffenen nicht von einer allfälligen Versicherungspflicht im Wohn- bzw. Erwerbsland. Der Beitragssatz für Erwerbstätige beläuft sich auf 10,1% des massgebenden Einkommens. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 950 CHF. Die freiwillige AHV/IV bietet insbesondere nichterwerbstätigen Personen, die in ausländischen Sozialversicherungssystemen oft keine Versicherungsmöglichkeit haben, einen Schutz für die Risiken Alter, Invalidität und Tod.

Besondere Bestimmungen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen, dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind und von ihm entlohnt werden, sowie ihre nichterwerbstätigen Ehegattinnen und Ehegatten, die sie ins Ausland begleiten, gelten besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Ausgleichskasse.

AHV-Rentner (1. Säule) und Pensionskassenbezüger (2. Säule)

Stellen Sie sicher, dass die Überweisung von Renten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Pensionskasse oder sonstigen Versicherungen funktioniert. Domizilwechsel müssen unbedingt der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und dem Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK sendet allen Personen, die Leistungen beziehen, jährlich eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Damit die Rente ohne Unterbruch bezahlt wird, muss das Formular ausgefüllt und durch eine Amtsbehörde attestiert innerhalb von 90 Tagen zurückgeschickt werden.

Besteuerung der Pensionskassenrenten

Auf Pensionskassenrenten erhebt die Schweiz in der Regel eine Quellensteuer, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin im Ausland wohnt. Doppelbesteuerungsabkommen können vorsehen, dass die Quellensteuer entfällt oder vom Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Wohnsitzland zurückgefordert werden kann.

Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)

Der Dienst Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer (SAS) des EDA gewährt unter gewissen Voraussetzungen bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Gerät jemand in eine Notlage, so sind zunächst die eigenen Mittel auszuschöpfen, um die Situation zu überwinden. Stellt sich damit keine Verbesserung der Notlage ein, ist zu klären, inwiefern die Verwandtschaft oder Bekannte helfen können. Es ist auch abzuklären, welche Leistungen und Unterstützung von Seiten des Aufenthaltsstaates möglich sind. Zuletzt können die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Bundesstelle Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) abgeklärt werden.

Kontakt

Innovation und Partnerschaften

Konsularische Direktion KD
Effingerstrasse 27
3003 Bern

Telefon

Helpline +41 800 24-7-365 / +41 58 465 33 33

Zum Anfang